Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 13 Seiten
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195022 (EMRK) oder einem anderen menschenrechtlichen Abkommen ergeben. In der Lehre wird beispielsweise diskutiert, ob beim Anspruch auf Familiennachzug oder beim Diskriminierungsverbot nach dem FZA Überschneidungen mit der EMRK bestehen.23 In einer solchen Konstellation wäre das Bundesgericht aufgrund der neuen Regelung zwar verpflichtet, den Konflikt zwischen dem Bundesgesetz und dem FZA zugunsten des Landesrechts aufzulösen. Auf einen gleichzeitig vorliegenden Konflikt zwischen einem Bundesgesetz und der EMRK oder einem anderen Abkommen, das menschenrechtliche Ansprüche begründet und nicht zu den Binnenmarktabkommen mit der EU zählt, wäre die neue Regelung hingegen nicht anwendbar. In der beschriebenen Konstellation könnte das Bundesgericht auf den Konflikt zwischen dem Bundesgesetz und dem menschenrechtlichen Abkommen gestützt auf die geltenden Vorgaben der Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 4 und 190 BV) seine bestehenden Konfliktregeln anwenden und im Sinne der PKK-Praxis der menschenrechtlichen Verpflichtung den Vorrang einräumen. Die vorgeschlagene Regelung legt insofern fest, dass die PKK-Praxis nicht auf die Binnenmarktabkommen mit der EU anwendbar ist, untersagt dem Bundesgericht jedoch nicht die Anwendung der PKK-Praxis, wenn das betreffende Bundesgesetz gleichzeitig auch mit einem menschenrechtlichen Anspruch aus einem anderen völkerrechtlichen Vertrag konfligiert.
Verhältnis der Bundesverfassung zum Völkerrecht
Die vorgeschlagene Regelung betrifft nicht Konflikte zwischen der Bundesverfassung und dem Völkerrecht. Während Artikel 190 BV das Verhältnis zwischen Bundesgesetzen und dem Völkerrecht nicht regelt, legt die Bestimmung im Verhältnis zur Bundesverfassung einen Anwendungsvorrang zugunsten des Völkerrechts fest. Völkerrecht ist demnach im Konfliktfall selbst dann anzuwenden, wenn es der Bundesverfassung widerspricht. Sollte in Zukunft eine neue Bestimmung in die Bundesverfassung aufgenommen werden, welche einem Binnenmarktabkommen mit der EU widerspricht, so ist für die Konfliktlösung entscheidend, ob die Bestimmung direkt anwendbar ist oder nicht. Verfassungsbestimmungen sind in aller Regel nicht direkt anwendbar.24 Ist eine neue Verfassungsbestimmung, welche in einem Spannungsverhältnis zu einem Binnenmarktabkommen steht, nicht direkt anwendbar, so erfolgt die Abstimmung zwischen Landesrecht und Völkerrecht primär durch den Gesetzgeber. Theoretisch ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche neue Verfassungsbestimmung direkt anwendbar ist. In dieser zweiten Konstellation könnte die neue Verfassungsbestimmung ihr Verhältnis zum betreffenden Abkommen selbst regeln. Denn nach der Haltung der Kommission, die auch vom Bundesrat geteilt wird25, geht eine jüngere, speziellere und direkt anwendbare Verfassungsbestimmung in Abweichung von Artikel 190 BV dem Völkerrecht vor und ist von den rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall anzuwenden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Regelung des Verhältnisses der Bundesverfassung zum Völkerrecht in der vorgeschlagenen Be-
22 SR 0.101
23 Simon Mazidi, Völkerrecht und Landesrecht: Die Lösung von Normkonflikten durch Abwägung verfassungsrechtlicher Prinzipien, Zürich/Genf 2026, Rz. 1111 mit Hinweisen.
24 Dies gilt namentlich für Artikel 121 Absätze 36 BV (BGE 139 I 16 E. 4.3) und Artikel 121a BV (BGE 142 II 35 E. 3.1 und E. 3.3).
25 Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010, Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, BBl 2010 2263, 2323.