Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

separates Kapitel (Kap. 4.1) zum Umgang mit allfälligen Normkonflikten zwischen Binnenmarktabkommen und Bundesgesetzen verfasst hatte, die Frage einer Verankerung der Schubert-Praxis auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe bisher aber nicht Teil einer Vernehmlassung war.

Aus diesem Grund hat sich die Kommission an ihrer Sitzung vom 29./30. Juni 2026 mit 9 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, im Rahmen der parlamentarischen Initiative 26.425 einen separaten Entwurf (Entwurf 2) für die Kodifizierung der Schubert-Praxis auszuarbeiten und diesen in die Vernehmlassung zu geben.

Die SPK-S ist an ihrer Sitzung vom 15. Oktober 2026 mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung auf den Entwurf 2 eingetreten und hat beschlossen, diesen in die Vernehmlassung zu schicken. Sechs Kommissionsmitglieder haben sich für die Variante 1 (Verfassung), fünf für die Variante 2 (Gesetz) ausgesprochen. Damit die Beratung dieses Entwurfs in den Räten möglichst parallel zur Behandlung des Geschäfts 26.023 s (« Paket ‹Stabilisation und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU [Bilaterale III]›») stattfinden kann, möchte die Kommission, dass der Entwurf 2 in der Frühjahrssession 2027 in den Ständerat kommt. Angesichts dieser terminlichen Vorgabe und um dem Bundesrat genügend Zeit für eine Stellungnahme einzuräumen, muss die Vernehmlassung verkürzt werden und dauert bis zum 4. Dezember 2026.

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die SPK-S hat sich am 26. März 2026 mit den Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) beschäftigt. Diesbezüglich stellte sich in der Kommission die Frage nach dem Vorgehen bei einem Normkonflikt zwischen einem Bundesgesetz und den betroffenen Abkommen, insbesondere dem Freizügigkeitsabkommen (FZA2). In Bezug auf die im AIG konkretisierte Schutzklausel sieht der Entwurf des Bundesrates vor, dass Schutzmassnahmen auch dann ergriffen werden können, wenn die Aktivierung der Schutzklausel durch die Schweiz nicht innert Frist durch den Gemischten Ausschuss beschlossen und vom einberufenen Schiedsgericht abgelehnt wird. Der Bundesrat legt in seiner Botschaft3 dar, dass es im Einzelfall entscheidend ist, wie die schweizerischen Gerichte und die übrigen rechtsanwenden Behörden mit einem allfälligen Normkonflikt zwischen dem betreffenden völkerrechtlichen Abkommen und dem schweizerischen Recht umgehen werden. Der Bundesrat hält fest, dass das Bundesgericht im Grundsatz in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 BV im Konfliktfall dem Völkerrecht den Vorrang einräumt. Zugleich akzeptiere das Bundesgericht jedoch gewisse Ausnahmen zugunsten des Landesrechts. Ausnahmsweise, wenn die Bundesversammlung bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, sei dieses (jüngere Gesetz) für das Bundesgericht massgebend (BGE 99 Ib 39 E. 3 und

2 SR 0.142.112.681

3 Botschaft vom 13. März 2026 über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)», BBl 2026 615, S. 1030 ff.