Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 13 Seiten
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Die Formulierung knüpft bei Artikel 190 BV an («... für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden … massgebend.»). Dadurch wird klargestellt, dass die Regelung nur das Rangverhältnis konfligierender Bestimmungen bei der Rechtsanwendung im Einzelfall betrifft. Die Formulierung («Wo der Gesetzgeber bewusst … abweicht, …») stellt ausserdem klar, dass sich der Vorrang des Bundesgesetzes nur auf jene Bestimmung beziehungsweise Bestimmungen bezieht, welche bewusst von einem Binnenmarktabkommen mit der EU abweicht beziehungsweise abweichen. Die vorgeschlagene Bestimmung verleiht anderen Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes, welche gegebenenfalls auch in einem Spannungsfeld zu einem solchen Abkommen stehen könnten, ohne dass eine bewusste Abweichung erfolgt wäre, nicht den Vorrang.
Die vorgeschlagene Regelung setzt voraus, dass der Gesetzgeber «bewusst» vom betreffenden Abkommen abgewichen ist. Liegt keine bewusste Abweichung vor, gilt im Konfliktfall wie bisher der grundsätzliche Vorrang des Völkerrechts. Auch die bestehende Schubert-Praxis des Bundesgerichts setzt eine bewusste Abweichung voraus. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist erforderlich, dass die Abweichung anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes eingehend thematisiert wurde. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Normkonflikt in den parlamentarischen Beratungen nur am Rande erwähnt wird und es kaum vertiefte Voten dazu gibt oder die Voten widersprüchlich bleiben.8 Will der Gesetzgeber im Sinne der vorgeschlagenen Regelung von einem Binnenmarktabkommen mit der EU abweichen, kann er dies im betreffenden Bundesgesetz ausdrücklich festlegen. Beispielsweise könnte der Gesetzgeber der entsprechenden Gesetzesbestimmung folgende Formulierung voranstellen: «In Abweichung von Artikel [Bestimmung des betreffenden Abkommens]…».9 Die vorgeschlagene Regelung wäre auch ohne eine solche ausdrückliche Verankerung im Einzelfall anwendbar, wenn die Abweichung vom betreffenden Abkommen bewusst erfolgt ist. Durch eine ausdrückliche Regelung im Bundesgesetz könnte der Gesetzgeber jedoch sicherstellen, dass das Bundesgericht die Voraussetzung einer bewussten Abweichung als erfüllt betrachtet.
Die vorgeschlagene Bestimmung stellt eine von der allgemeinen Vorgabe nach Artikel 190 BV abweichende, sachbereichsspezifische Vorrangregel bei Konflikten zwischen einem Bundesgesetz und einem «Binnenmarktabkommen mit der EU» dar. Zurzeit in Kraft stehen folgende Binnenmarktabkommen mit der EU, alle datierend vom 21. Juni 1999 (sog. «Bilaterale I»): das Freizügigkeitsabkommen (FZA10), das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen11, das Landverkehrsabkommen12, das Luftverkehrsabkommen13 und das Landwirtschaftsabkommen.14 Mit der Botschaft vom 13. März 2026 über das Paket «Stabilisierung
8 BGE 138 II 524 E. 5.3.2.
9Mögliche Verankerung der Schubert-Praxis im Schweizer Recht, Bericht des Bundesamts
für Justiz vom 20. April 2026 zuhanden der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates, S. 5.