Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 13 Seiten
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Die Kommission hat zur Frage der Kodifizierung der Schubert-Praxis bezüglich der Binnenmarktabkommen mit der EU eine Anhörung der Professoren Martin Dumermuth und Hansjörg Seiler durchgeführt. Deren Beurteilung fiel unterschiedlich aus (siehe oben, Ziff. 2.1).
4.3 Minderheit: Nichteintreten
Die Minderheit (Zopfi, Jositsch, Moser) will auf die Vorlage nicht eintreten und erachtet sie als unnötig und gegenüber anderen Vertragsparteien als ein nachteiliges Zeichen. Da die Schubert-Praxis im Grundsatz bereits heute gilt, ist kein Handlungsbedarf gegeben. Die Flexibilität bei der Anwendung durch die Gerichte würde jedoch aufgegeben zugunsten einer starren Regel. Es steht dem Parlament frei, im Einzelfall im entsprechenden Gesetz die notwendigen Bestimmungen vorzusehen. Eine starre und generelle Regel ist zudem ein schwer zu interpretierendes Zeichen gegenüber den jeweiligen anderen Vertragsparteien. Dies ist nicht im Interesse der Schweiz als verlässliche Vertragspartei.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Vorrangregelung für Bundesgesetze und Binnenmarktabkommen mit der EU
Der Bundesbeschluss sieht eine Ergänzung von Artikel 190 BV (Massgebendes Recht) um einen neuen Absatz 2 vor. Nach der neuen Bestimmung sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, wenn der Gesetzgeber bewusst von einem Binnenmarktabkommen mit der EU abweicht. Dadurch wird sichergestellt, dass in einem solchen Fall die Schubert-Praxis des Bundesgerichts zur Anwendung kommt.
Nach Artikel 5 Absatz 4 BV beachten Bund und Kantone das Völkerrecht. Artikel 190 BV sieht zudem vor, dass Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Wie ein Konflikt zwischen einem Bundesgesetz und dem Völkerrecht im konkreten Fall aufzulösen ist, lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen. Diese Ausgangslage hat es dem Bundesgericht erlaubt, in seiner Praxis die vorne (Ziff. 4.2) dargestellten Regeln für Konflikte zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht zu entwickeln.
Die Kommission schlägt vor, das Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Binnenmarktabkommen mit der EU neu in der Verfassung zu regeln. Nach der vorgeschlagenen Bestimmung hat das Bundesgesetz Vorrang, wenn der Gesetzgeber bewusst vom betreffenden Abkommen abgewichen ist. Die neue Regelung kommt nur im Falle eines Normkonflikts zur Anwendung. Wie bis anhin können die rechtsanwendenden Behörden nach einer Lösung suchen, bei welcher die im Einzelfall einschlägigen bundesgesetzlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen so ausgelegt werden, dass ein Konflikt zwischen Völkerrecht und Landesrecht vermieden wird. Liegt jedoch ein Normkonflikt vor, schreibt die neue Regelung dem Bundesgericht und den anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich vor, im konkreten Fall das Bundesgesetz anzuwenden.
Anwendungsbereich