Erläuternder Bericht - EnFV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 9 Seiten
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Erläuterungen zur Änderung vom November 2026 der Energieförderungsverordnung (EnFV)
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Anpassung der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
Die Sätze der Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen legt der Bundesrat in der EnFV fest. Das Bundesamt für Energie (BFE) prüf t die Sätze regelmässig. Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe, dass bei Anlagen mit Eigenverbrauch die Förderung maximal 30% der Kosten von Ref erenzanlagen betragen darf, hat sich der Bundesrat bei der Anpassung bisher an der Entwicklung der Preise von Photovoltaikanlagen, die das BFE regelmässig erhebt, sowie an der Entwicklung des Ausbaus der Photovoltaik orientiert. Insbesondere wurden die Vergütungssätze in der Vergangenheit aufgrund des starken Zubaus 2018–2025 erheblich gesenkt. Die mittlere Förderung wurde in dieser Periode von 636 auf 358 Franken pro installiertem Kilowatt Leistung reduziert, was eine erhebliche Steigerung der Fördereffizienz bedeutet. Vor dem Hintergrund des 2025 einsetzenden Rückgangs der zugebauten Leistung um 15-20 Prozent werden – der bisherigen Logik des Bundesrats folgend – die Fördersätze per 1. April 2027 angehoben. Die Leistungsbeiträge bis zur Leistung von weniger als 30 kW werden um 40 Franken pro kW Leistung erhöht. Der Leistungsbeitrag für die Leistungsklasse <30 kW beträgt dadurch neu f ür angebaute und f reistehende Anlagen 400 Franken und f ür integrierte Anlagen 440 Franken pro kW Leistung. Der Rückgang des Zubaus ist zwar über alle Leistungsklassen zu beobachten, die Fördersätze sollen aber aus den folgenden Gründen nur f ür die Leistungsklasse <30 kW angehoben werden:
1) Der Förderanteil, d.h. die Förderung im Vergleich zu den Kosten pro kW installierter Leistung, ist f ür kleine Leistungen besonders gering und viel tiefer als das gesetzliche Maximum von 30 Prozent, wie die folgende Grafik1 zeigt. Der Förderanteil liegt f ür eine typische Einf amilienhausanlage bei etwa 17% und würde nun auf 19% angehoben. Für grössere Anlagen beträgt der Förderanteil zwischen 20 und 25 Prozent.
2) Die Bedingungen für die Erlöse aus der Einspeisung dieser Anlagen gemäss der Abnahme- und Vergütungspf licht (Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016; EnG; SR 730.0) wurden in der letzten Zeit häufig angepasst. Seit dem 1. Januar 2026 gilt f ür den Fall, dass sich Netzbetreiber und Produzenten nicht über eine Vergütung einigen können, dass die Vergütung dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis («Ref erenz-Marktpreis») entspricht. Ab dem 1. Januar 2027 wird dieser Preis – vorbehaltlich einer Übergangsbestimmung
– dem stündlichen bzw. zukünftig viertelstündlichen Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung
1 Hinweis: Diese Grafik ist nur in Deutsch verfügbar.