Erläuternder Bericht - EnFV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 9 Seiten
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Erläuterungen zur Änderung vom November 2026 der Energieförderungsverordnung (EnFV)
10 Prozent Co-Substrate eingesetzt werden. Die neuen Bonuskategorien ermöglichen es ausserdem bestehenden Anlagen, weiterhin 20 Prozent Co-Substrat zu vergären und in die gleitende Marktprämie einzutreten.
Neu ist auch vorgesehen, dass die eingesetzten Co-Substrate über eine maximale Fahrdistanz von 50 km transportiert werden dürfen, wenn f ür eine Anlage ein Bonus für landwirtschaftliche Biomasse in Anspruch genommen wird. Bereits Artikel 34a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung sieht (nebst anderen Kriterien) vor, dass innerhalb von Landwirtschaftszonen Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse dann als zonenkonform gelten, wenn die Quellen der «restlichen Substrate» innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Dies ist eine raumplanungsrechtliche Bestimmung, die keine direkte Wirkung auf die Förderung der Biomasseanlagen hat. Insbesondere hat sich gezeigt, dass Co-Substrate in vielen Fällen über viel weitere Distanzen transportiert werden. Um sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Biomasseanlagen nicht übermässig Verkehr generieren, lokale und nachhaltige Wertschöpfung betreiben und die Klimabilanz durch lange Transportwege nicht zu stark beeinträchtigen, wird die maximale Fahrdistanz von 50 km für Co-Substrate als zusätzliche Anforderung f ür den Erhalt des Landwirtschaf tsbonus’ eingef ührt.
Die Vollzugsstelle kann Ausnahmen f ür längere Transportdistanzen beispielsweise dann bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass für ein Co-Substrat keine näher gelegene Verwertungsmöglichkeit besteht. Der Antrag ist schrif tlich und mit einer ausf ührlichen Begründung bei der Vollzugsstelle einzureichen; dabei ist die beantragte Dauer der Ausnahme anzugeben. Ausnahmen sind nur sehr restriktiv zu gewähren.
Beim Betriebskostenbeitrag wird der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit mehr als 10 aber höchstens 20 Prozent Co-Substrat sowie der Satz f ür den Bonus für Wärmenutzung leicht erhöht, da sich herausgestellt hat, dass der bisherige Satz zu knapp bemessen war. Die Erhöhung wird überwiegend im Bonus f ür Wärmenutzung eingebracht, da die Wärmenutzung bei Biogasanlagen ein sehr wichtiger Faktor f ür die Gesamtenergieef f izienz ist.
Ebenf alls beim Betriebskostenbeitrag wird der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit höchstens 10 Prozent Co-Substrat (bisher ohne Co-Substrat) f ür die Leistungsklasse ≤500 kW von 8 auf 10 Rp./kWh und für die Leistungsklasse ≤5 MW von 0 auf 3 Rp./kWh erhöht, damit er nicht tiefer ist als beim Bonus mit höchstens 20 Prozent Co-Substrat.
Für Biogasanlagen im System der gleitenden Marktprämie bleibt der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit höchstens 10 Prozent Co-Substrat gleich. Es wird jedoch neu auch ein Bonus f ür landwirtschaf tliche Biomasse mit mehr als 10 aber höchstens 20 Prozent Co-Substrat eingeführt. Der Satz für den Bonus f ür Wärmenutzung wird auch bei der gleitenden Marktprämie leicht erhöht.
Anhang 6.1 Ziffern 4.1.1 und 5.2
Zif fer 4.1.1 Buchstabe b Ziffer 3 wird dahingehend präzisiert, dass für die Berechnung der Betriebskosten der gleitenden Marktprämie f ür erhebliche Erneuerungen die durchschnittlichen Betriebskosten vor der Erneuerung massgebend sind. Buchstabe c derselben Ziffer wird sodann der Einleitungssatz angepasst, indem der Begriff «Verwaltungskosten» mit «Energieverwertungskosten» ersetzt wird. Der Grund hierf ür liegt darin, dass die unter 1. und 2. auf geführten spezifischen Kosten von 0,25 Rp./kWh und 0,4 Rp./kWh den Energiebewirtschaftungs- und -vermarktungskosten entsprechen. Die Streichung von «bei den f olgenden Anlagen mit einer Leistung mehr als 3 MW» f ührt dazu, dass die Energiebewirtschaf tungs- und Verwertungskosten unabhängig von der Grösse der Anlage gelten und bei der Wasserkraf t einheitlich gehandhabt werden sollen.
Vormals Ziffer 5.2.1: In Artikel 30aocties Absatz 1 ist geregelt, dass die gleitende Marktprämie vierteljährlich ausbezahlt wird. Folglich kann hier die bisherige Regelung auf gehoben werden.