Erläuternder Bericht - EnFV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 9 Seiten

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Erläuterungen zur Änderung vom November 2026 der Energieförderungsverordnung (EnFV)

entsprechen. Zudem gelten Minimalvergütungen, die die Produzenten mit Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW vor zu tiefen Marktpreisen schützen. Für den Fall, dass der Ref erenz-Marktpreis tiefer liegt als die jeweilige Minimalvergütung, bezahlt der Verteilnetzbetreiber dem Anlagenbetreiber die Differenz zwischen Referenz-Marktpreis und Minimalvergütung aus. Diese bedeutenden Änderungen und häufigen Anpassungen bedeuten vor allem f ür Private, die in neue Anlagen investieren, gewisse Herausforderungen, da sie ihre Einspeisung zukünf tig steuern müssen, um ihre Erträge zu optimieren. Die damit einhergehende Verunsicherung im privaten Sektor des PV-Zubaus, der aktuell immerhin etwa 40% des Zubaus aller erneuerbaren Energien in der Schweiz ausmacht, wird mit dieser Anhebung der Einmalvergütung zumindest teilweise kompensiert.

1.2 Geothermie

Artikel 87zbis wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt, und Anhang 2.5 Ziffer 2.3 sowie Anhang 2.6 Zif - f er 4 werden entsprechend angepasst. Damit wird die Definition der anrechenbaren Kosten dahingehend präzisiert, dass Beträge, die bereits aus anderen Finanzierungsquellen gedeckt sind, ausdrücklich ausgeklammert werden. Von Dritten – beispielsweise durch die Kantone – vergütete Kosten können somit bei der Berechnung des Bundesbeitrags nicht angerechnet werden.

Das Ziel dieser Änderung besteht darin, eine Kumulierung von Förderbeiträgen für dieselben Ausgabeposten bei Geothermieprojekten zu verhindern und den ef f izienten Einsatz der f inanziellen Mittel des Bundes sicherzustellen. Diese rechtliche Präzisierung schafft mehr Transparenz für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller und bestätigt, dass Finanzhilfen des Bundes ausschliesslich für den Teil der tatsächlichen Investitionskosten gewährt werden können, der nach Abzug aller anderen öf f entlichen oder privaten Fördermittel beim Projektträger anf ällt.

Es handelt sich bei den oben erläuterten neuen Bestimmungen nicht um eine Anpassung im Sinne einer Änderung, sondern um eine Präzisierung, die darauf abzielt, Doppelf inanzierungen durch den Bund und die Kantone zu vermeiden. Die Berechnungsmethode wird nicht geändert.

Es sei daran erinnert, dass nicht nur Private, sondern auch öffentliche Körperschaf ten – allen voran die Kantone – Investitionsbeiträge beantragen können. Für sie gelten dieselben Vorgaben.

1.3 Windenergie

Seit Kurzem werden LiDAR-Messungen in den internationalen Normen als Grundlage für Ertragsprognosen anerkannt. Sie haben im Vergleich zu Windmessungen an hohen Masten einen kleineren Eingrif f in die Umwelt zur Folge. Daher sollen neu neben Windmessungen an hohen Masten auch LiDAR-Messungen ausreichen, um ein Gesuch um Investitionsbeitrag oder gleitende Marktprämie stellen zu können. Zudem wird auf die Anforderungen des bisherigen Buchstabens c verzichtet, da die übrigen Anf orderungen als ausreichend erachtet werden.

1.4 Biomasse

Mit den Anpassungen bei der Förderung von Biomasseanlagen erhalten bestehende Biogasanlagen bei einer erheblichen Erneuerung vereinfacht Zugang zur gleitenden Marktprämie und zum Investitionsbeitrag. Zudem werden die Sätze für den Landwirtschafts- und den Wärmebonus für alle Anlagen, die die entsprechenden Voraussetzungen erf üllen, erhöht.

Mit der Einführung einer maximalen Transportdistanz für Co-Substrate beim Landwirtschaftsbonus wird gleichzeitig angestrebt, dass landwirtschaftliche Anlagen mehrheitlich lokale Wertschöpfung betreiben, negative ökologische Auswirkungen durch Transportwege minimiert werden und die Fördergelder beispielsweise nicht f ür die Beschaf f ung von Co-Substraten im Ausland verwendet werden.