Erläuternder Bericht - EnFV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 9 Seiten

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Erläuterungen zur Änderung vom November 2026 der Energieförderungsverordnung (EnFV)

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Anhebung des Leistungsbeitrags der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen hat keine Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Einmalvergütungen werden von den Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten durch den unveränderten Netzzuschlag f inanziert. Da die begrenzten Mittel des Netzzuschlagsfonds für die Förderung von Strom aus Wasser, Wind, PV und Biomasse vorgesehen sind, stehen diese in einem Konkurrenzverhältnis zueinander. Sollten die Mittel des Netzzuschlagsfonds in Zukunft knapp werden, wäre dem bei der Mittelzuteilung nach Artikel 36 Absatz 2 EnG Rechnung zu tragen.

Die Anpassungen im Bereich der Geothermie verursachen keine zusätzlichen Kosten für die Vollzugsbehörde. Diese Klarstellungen erleichtern die Arbeit auf allen Ebenen der öf f entlichen Verwaltung.

Die Anpassungen im Bereich der Windenergie haben keinen Mehrauf wand zur Folge. Der Verzicht auf die Anforderungen des bisherigen Buchstabens c in Ziffer 2.1 Anhang 2.4 vereinfacht die Prüf ung der Gesuche durch die Vollzugsstelle leicht.

Die Anpassungen im Bereich der Biomasse haben einen Mehrauf wand bei der Vollzugsstelle zur Folge. Insbesondere die neue maximale Transportdistanz beim Landwirtschaf tsbonus erf ordert ab 2028 eine leichte Anpassung der jährlichen Überprüfung und zusätzliche niederschwellige Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass Verdachtsfälle erkannt und genauer überprüf t werden. Da der Vollzug über den Netzzuschlagsfonds finanziert wird, entsteht keine finanzielle Mehrbelastung für den Bund.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anhebung des Leistungsbeitrags der Einmalvergütung hat positive Auswirkungen auf den Zubau und trägt damit zur Erreichung des angestrebten Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Schweiz bei.

Die Anpassungen im Bereich der Geothermie tragen zur Klärung der f inanziellen Rahmenbedingungen f ür Projekte bei. Die Auswirkungen dieser Klarstellungen auf die Gesellschaf t und die Umwelt sind geringf ügig.

Die Anpassungen im Bereich der Windenergie erleichtern es den Projektanten, Windmessungen durchzuf ühren und die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen zu erf üllen. Zudem wird die Umwelt geschont, indem nicht mehr in jedem Fall Windmessungen mit hohen Windmessmasten mit Verankerungen f ür die Abspannseile durchgef ührt werden müssen.

Die Anpassungen im Bereich der Biomasse verbessern die Wirtschaftlichkeit insbesondere von bestehenden Biogasanlagen. Durch die Einführung von maximalen Transportdistanzen für Co-Substrate im Rahmen des Landwirtschaftsbonus wird der Verkehr und damit zusammenhängende Emissionen gesenkt.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 30bbis Abs. 1 Bst. e

In dieser Bestimmung war bisher fälschlicherweise vom Gesuch «um einen Investitionsbeitrag» die Rede, obwohl sie sich im Kapitel zur gleitenden Marktprämie befindet und nicht im 5. Kapitel zu den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen. Dieser Fehler wird nun behoben, indem diese (f alsche) Präzisierung gestrichen wird.