Erläuternder Bericht - EnFV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 9 Seiten

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Erläuterungen zur Änderung vom November 2026 der Energieförderungsverordnung (EnFV)

Art. 30e Abs. 3

In der Vergangenheit haben landwirtschaftliche Biogasanlagen meist viel und energiereiches Co-Substrat vergärt. Die EnFV zielt neu darauf ab, dass sich landwirtschaf tliche Anlagen lokaler ausrichten, wenn sie vom Landwirtschaftsbonus profitieren möchten. So gilt als Voraussetzung f ür den Erhalt eines Landwirtschaftsbonus künftig, dass Co-Substrate nicht über eine Fahrdistanz von mehr als 50 km transportiert werden. Dies führt tendenziell dazu, dass in den einzelnen Anlagen weniger und energieärmere Co-Substrate eingesetzt werden. Im Gegenzug können mehr landwirtschaf tliche Biogasanlagen Co-Vergärung betreiben. Vor diesem Hintergrund wird die Anforderung gelockert, dass Biogasanlagen im Falle einer erheblichen Erneuerung gleich viel Energie produzieren müssen wie vor der Erneuerung. Konkret entfällt die Anforderung f ür Anlagen, die nach Ablauf der Vergütungsdauer aus dem Einspeisevergütungssystem (EVS) ausscheiden und mit einer erheblichen Erneuerung in die gleitende Marktprämie eintreten möchten. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Anlagen, die bis zum Ende der Vergütungsdauer im EVS waren und nicht für Anlagen, die vor dem Ende der Vergütungsdauer vom EVS ausgeschlossen wurden oder f reiwillig aus dem EVS ausgetreten sind.

Art. 30ebisAbs. 3 und Art. 85 Abs. 3

Rückmeldungen aus der Branche haben gezeigt, dass eine Reduktion der Ansätze f ür erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen auf 75 Prozent der Ansätze f ür Neuanlagen nicht gerechtf ertigt ist.

Art. 69 Abs. 3

Gleich wie in Art. 30e Abs. 3 wird die Anforderung auch beim Investitionsbeitrag gelockert, dass Biogasanlagen im Falle einer erheblichen Erneuerung gleich viel Energie produzieren müssen, wie vor der Erneuerung. Dies, obwohl es beim Investitionsbeitrag keine Einschränkungen bezüglich Fahrdistanz f ür Co-Substrate gibt, da beim Investitionsbeitrag kein Landwirtschaf tsbonus vorgesehen ist. Diese Lockerung zielt darauf ab, dass auch bei Anlagen, für die Auf grund einer erheblichen Erneuerung ein Investitionsbeitrag gewährt wird, der Substrateinsatz lokaler ausgerichtet wird.

Die Anf orderung entfällt auch bei der Förderung mittels Investitionsbeitrag nur f ür Anlagen, die nach Ablauf der Vergütungsdauer aus dem Einspeisevergütungssystem (EVS) ausscheiden und auf grund einer erheblichen Erneuerung einen Investitionsbeitrag beantragen und auch nur für Anlagen, die bis zum Ende der Vergütungsdauer im EVS waren und nicht für Anlagen, die vor dem Ende der Vergütungsdauer vom EVS ausgeschlossen wurden oder f reiwillig aus dem EVS ausgetreten sind.

Art. 87zbisAbs. 3

Der neu eingef ügte Absatz 3 hält fest, dass Investitionskosten, die bereits anderweitig vergütet werden, namentlich durch kantonale Beiträge für die Prospektion, die Erschliessung oder die Realisierung einer Geothermieanlage nicht anrechenbar und folglich von den Investitionskosten in Abzug zu bringen sind.

Art. 108e

Sowohl die Anforderungen an die maximale Fahrdistanz als auch die damit verbundene Erhöhung der Sätze f ür die Boni sollen sofort eine breite Wirkung entfalten können. Deshalb sollen sie auch f ür Biomasseanlagen gelten, die bereits einen Betriebskostenbeitrag oder eine gleitende Marktprämie erhalten.

Anhang 2.1 Ziffern 2.8 und 2.9

Die EIV-Ansätze werden per 1. April 2027 angehoben. Die Leistungsbeiträge bis zur Leistung von weniger als 30 kW werden um 40 Franken pro kW Leistung erhöht. Der Leistungsbeitrag für die Leistungsklasse <30 kW beträgt dadurch neu f ür integrierte Anlagen 440 Franken und für angebaute und freistehende Anlagen 400 Franken pro kW Leistung.