Vernehmlassungsvorlage - VKU

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 11 Seiten

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251.4 Kartelle

4 Die Frist für die Durchführung einer vertieften Prüfung beginnt vorbehältlich Artikel 18 Absatz 2 am Tag des Beschlusses der WEKO zur Durchführung einer vertieften Prüfung. Für die Fristberechnung gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 22 Einvernehmliche Verlängerung der Fristen

(Art. 32 Abs. 3 und 33 Abs. 4 KG)

1 Das Sekretariat schlägt den meldenden Unternehmen eine Verlängerung der Frist vor; es nennt dabei die wichtigen Gründe. Es setzt den meldenden Unternehmen eine Frist zur Mitteilung ihrer Zustimmung oder Ablehnung.

2 Stimmen die meldenden Unternehmen innerhalb der vom Sekretariat gesetzten Frist nicht zu, wird die Frist nicht verlängert.

3 Beantragen die meldenden Unternehmen eine Verlängerung der Frist aus wichtigen Gründen, so wird die Frist verlängert, wenn das Sekretariat der Verlängerung zustimmt.

4 Wichtige Gründe für eine einvernehmliche Verlängerung der Fristen können insbesondere sein:

a. die Angleichung des Fristenlaufs an den Lauf paralleler Prüfungsfristen bei den Wettbewerbsbehörden anderer Jurisdiktionen;

b. der erweiterte Zeitbedarf für Abklärungen;

c. der erweiterte Zeitbedarf im Hinblick auf die Ausarbeitung von Bedingungen und Auflagen nach Artikel 10 Absatz 2 KG.

Art. 23 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

(Art. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 3 KG)

1 Wesentliche Änderungen der in der Meldung beschriebenen Verhältnisse sind dem Sekretariat unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.

2 Können die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens haben, so kann das Sekretariat während der vorläufigen Prüfung oder die WEKO während einer vertieften Prüfung beschliessen, dass die Fristen nach Artikel 21 am Tag des Eingangs der Mitteilung über die wesentlichen Änderungen beim Sekretariat zu laufen beginnen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 19964 wird aufgehoben.

4 AS 1996 1658