Vernehmlassungsvorlage - VKU
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 11 Seiten
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251.4 Kartelle
2 Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf den Bruttoertrag bezogene Steuern werden abgezogen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Banken und übrige Finanzintermediäre, welche internationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden.
4 Sind an einem Zusammenschluss Unternehmen beteiligt, von denen nur ein Teil Banken oder Finanzintermediäre sind oder die nur teilweise solche Tätigkeiten betreiben, so berechnet sich deren Umsatz aus dem Bruttoertrag der Tätigkeit als Bank oder anderer Finanzintermediär, den Bruttoprämieneinnahmen der Tätigkeit als Versicherungsgesellschaft und dem Umsatz der anderen geschäftlichen Tätigkeitsbereiche.
5 Artikel 5 Absätze 2–6 sind sinngemäss anwendbar.
4. Abschnitt: Signifikante Behinderung des wirksamen Wettbewerbs und Effizienzvorteile (Art. 10 Abs. 1 und 2 KG)
Art. 8
1 Ein Zusammenschluss behindert den wirksamen Wettbewerb, wenn er voraussichtlich zu höheren Preisen, einer Verschlechterung der Qualität der Güter oder Dienstleistungen oder einer Reduktion der Innovationsanstrengungen führt.
2 Höhere Preise, eine Verschlechterung der Qualität der Güter oder Dienstleistungen oder eine Reduktion der Innovationsanstrengungen können insbesondere dadurch entstehen, dass der Zusammenschluss:
a. eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt;
b. eine Koordinierung oder ein gleichgerichtetes Verhalten zwischen den im Markt verbleibenden Unternehmen ermöglicht oder wahrscheinlicher macht; oder
c. zur teilweisen oder vollständigen Verschliessung eines oder mehrerer Märkte gegenüber anderen Marktteilnehmern führt.
3 Bei der Prüfung, ob der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb signifikant behindert, wird das Ausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit der Behinderung berücksichtigt.
4 Bei der Prüfung der Effizienzvorteile wird insbesondere das Ausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Preise, die Qualität der Güter oder Dienstleistungen und auf die Innovationsanstrengungen berücksichtigt.