Vernehmlassungsvorlage - VKU
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 11 Seiten
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Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. V 251.4
ausländischen Behörde eingereichte Meldung für die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens in der Schweiz verwendet werden kann.
2 Die WEKO veranlasst die Veröffentlichung der Meldeformulare und der Erläuterungen im Bundesblatt.
6. Abschnitt: Mitteilung eines europäischen Zusammenschlussvorhabens (Art. 9 Abs. 1bis und 1ter KG)
Art. 12
1 Eine vollständige Kopie der Meldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Europäischen Kommission ist einschliesslich sämtlicher Beilagen in einer Amtssprache der Schweiz oder in englischer Sprache beim Sekretariat einzureichen.
2 Artikel 9 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
3 Das Sekretariat informiert die Unternehmen in der Regel innerhalb von zehn Tagen ab Eingang der Kopie nach Absatz 1, wenn es von einer Meldepflicht in der Schweiz ausgeht.
7. Abschnitt: Mitteilung von Zusammenschlussvorhaben von Banken (Art. 10 Abs. 3 KG)
Art. 13
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und die WEKO informieren sich gegenseitig unverzüglich über die Meldung von Zusammenschlussvorhaben und Anträge über einen vorzeitigen Vollzug nach Artikel 32 Absatz 2 KG von Banken nach dem BankG.
8. Abschnitt: Verfahren
Art. 14 Eingang der Meldung
(Art. 32 KG)
1 Das Sekretariat bestätigt den meldenden Unternehmen innerhalb von zehn Tagen schriftlich den Eingang der Meldung und teilt ihnen innerhalb derselben Frist mit, ob die Meldung vollständig ist.
2 Das Sekretariat kann die Meldung innerhalb derselben Frist als unvollständig zurückweisen, wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen (Art. 10) für einen Entscheid über die Einleitung einer vertieften Prüfung fehlen. Das Sekretariat teilt den meldepflichtigen Unternehmen mit, in welchen Punkten die Meldung unvollständig ist.