Vernehmlassungsvorlage - VKU

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 11 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. V 251.4

Art. 19 Bewilligung des vorläufigen Vollzugs

(Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 KG)

1 Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss vor Ablauf der Frist vollziehen, wenn ihnen die WEKO mitteilt, dass sie den Zusammenschluss für unbedenklich hält.

2 Bewilligt die WEKO den vorläufigen Vollzug, so kann sie diesen mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Wird der Vollzug im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot bewilligt, so kann die WEKO insbesondere anordnen, dass die durch das übernehmende Unternehmen erworbenen Stimmrechte nur zur Erhaltung des Werts der getätigten Investition ausgeübt werden dürfen.

Art. 20 Prüfung von Bankenzusammenschlüssen

(Art. 10 Abs. 3, 32 und 33 KG)

1 Tritt die FINMA an die Stelle der WEKO, so wendet die FINMA die Bestimmungen des KG und dieser Verordnung an. Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a–c BankG.

2 Die FINMA kann auf Antrag der beteiligten Banken oder von Amtes wegen in jedem Zeitpunkt des Verfahrens und nötigenfalls vor Eingang der Meldung des Zusammenschlussvorhabens den vorzeitigen Vollzug nach Artikel 32 Absatz 2 oder den vorläufigen Vollzug nach Artikel 33 Absatz 2 bewilligen.

3 Die FINMA lädt vor einem Entscheid über den Zusammenschluss die WEKO zur Stellungnahme ein und gewährt ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Bei einem Entscheid über den vorzeitigen oder vorläufigen Vollzug lädt die FINMA die WEKO spätestens bei einem entsprechenden Antrag der meldenden Unternehmen zur Stellungnahme ein.

Art. 21 Fristen

(Art. 32 und 33 KG)

1 Die Frist zur Einleitung einer vertieften Prüfung beginnt am Tag des Eingangs der Meldung und endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, dessen Datum dieselbe Tageszahl trägt. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundespersonalrecht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Regelungen zum Stillstand der Fristen nach Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 finden keine Anwendung.

3 Die Frist für die Mitteilung der Einleitung einer vertieften Prüfung gilt als gewahrt, wenn die WEKO die Mitteilung über den entsprechenden Beschluss innerhalb der Frist versendet hat.

3 SR 172.021