Vernehmlassungsvorlage - VKU

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 11 Seiten

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251.4 Kartelle

Art. 3 Gemeinschaftsunternehmen

(Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG)

Ein Unternehmenszusammenschluss liegt auch vor, wenn:

a. zwei oder mehr Unternehmen:

1. ein Unternehmen gründen, das sie gemeinsam kontrollieren, oder

2. gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten; und

b. das so entstandene Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.

Art. 4 Beteiligte Unternehmen

(Art. 4 Abs. 3 KG)

Als an einem Unternehmenszusammenschluss beteiligte Unternehmen gelten:

a. bei der Fusion: die fusionierenden Unternehmen oder Unternehmensteile;

b. bei der Erlangung der Kontrolle: die Kontrolle erlangenden Unternehmen und das Unternehmen oder der Teil davon, über welches oder welchen die Kontrolle erlangt wird.

3. Abschnitt: Berechnung des Umsatzes, der Bruttoprämieneinnahmen und des Bruttoertrags

Art. 5 Berechnung des Umsatzes

(Art. 9 Abs. 1 KG)

1 Für die Berechnung des Umsatzes werden von den Erlösen, die die beteiligten Unternehmen in ihrem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich erzielt haben, abgezogen:

a. Erlösminderungen wie Skonti und Rabatte; und

b. Mehrwertsteuern und andere Verbrauchssteuern sowie weitere unmittelbar auf den Umsatz bezogene Steuern.

2 Umsätze in ausländischen Währungen werden nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung in Schweizer Franken umgerechnet.

3 Geschäftsjahre, die nicht zwölf Monate umfassen, werden nach dem Durchschnitt der erfassten Monate auf volle zwölf Monate umgerechnet.

4 Übt ein beteiligtes Unternehmen mit einem nicht am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen aus, so ist der Umsatz dieses Gemeinschaftsunternehmens vollständig zu berücksichtigen. Der Umsatz aus Geschäften zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen wird nicht berücksichtigt.