Vernehmlassungsvorlage - VKU
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
251.4 Kartelle
3 Wird die Meldung nach Absatz 2 als unvollständig zurückgewiesen, so wird der Fristenlauf unterbrochen. Die Frist beginnt mit der Einreichung der ergänzten Meldung neu zu laufen.
Art. 15 Beschluss über die Einleitung einer vertieften Prüfung
(Art. 33 Abs. 1 KG)
Das Sekretariat teilt den meldenden Unternehmen schriftlich den Beschluss der WEKO mit, eine vertiefte Prüfung durchzuführen, sowie das Datum der Beschlussfassung.
Art. 16 Veröffentlichung der Durchführung einer vertieften Prüfung
(Art. 33 Abs. 1 KG)
Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung durchzuführen, so ist dies in der nächstmöglichen Ausgabe des Bundesblattes und des Schweizerischen Handelsamtsblattes (SHAB) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält Firma, Sitz und Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen und eine kurze Beschreibung des Zusammenschlusses sowie die Angabe der Frist, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschlussvorhaben Stellung nehmen können.
Art. 17 Stellungnahme Dritter
(Art. 33 Abs. 1 KG)
Die Stellungnahme Dritter erfolgt in schriftlicher Form. Das Sekretariat kann zu einer mündlichen Vernehmlassung einladen.
Art. 18 Zusätzliche Angaben und Unterlagen
(Art. 32–34 KG)
1 Beteiligte Unternehmen müssen dem Sekretariat auch nach der Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung zusätzliche Angaben erstatten und Unterlagen einreichen, die für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Das Sekretariat setzt hierfür eine Frist.
2 Reichen die beteiligten Unternehmen die vom Sekretariat verlangten Angaben und Unterlagen nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist ein, so steht die Frist zur Durchführung einer vertieften Prüfung bis zur Einreichung der geforderten Angaben und Unterlagen still. Die WEKO erlässt vor Ablauf der Frist für die Durchführung einer vertieften Prüfung eine Verfügung betreffend die Dauer eines allfälligen Fristenstillstand.
3 Das Sekretariat kann bei betroffenen Dritten Auskünfte einholen, die für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Es kann dabei Dritten vom Zusammenschlussvorhaben in geeigneter Weise Kenntnis geben.