Vernehmlassungsvorlage - VKU
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. V 251.4
5 Der Umsatz eines Gemeinschaftsunternehmens, das von den beteiligten Unternehmen gemeinsam kontrolliert wird, wird diesen Unternehmen zu gleichen Teilen zugerechnet. Der Umsatz aus Geschäften zwischen den beteiligten Unternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen wird nicht berücksichtig.
6 Finden zwischen denselben Unternehmen innerhalb von zwei Jahren zwei oder mehr Vorgänge zur Erlangung der Kontrolle über Teile desselben Unternehmens statt, so gelten diese Vorgänge für die Umsatzberechnung als ein einziger Zusammenschluss. Massgebend ist der Zeitpunkt des letzten Vorgangs.
Art. 6 Berechnung der Bruttoprämieneinnahmen von
Versicherungsgesellschaften
(Art. 9 Abs. 3 KG)
1 Die Bruttoprämieneinnahmen umfassen die im letzten Geschäftsjahr in Rechnung gestellten Prämien im Erst- und im Rückversicherungsgeschäft, einschliesslich der in Rückdeckung gegebenen Anteile und abzüglich der auf den Erstversicherungsprämien eingenommenen Steuern oder sonstigen Abgaben. Für die Berechnung des auf die Schweiz entfallenden Anteils ist auf die Bruttoprämieneinnahmen abzustellen, die von in der Schweiz ansässigen Personen gezahlt werden.
2 Artikel 5 Absätze 2–6 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Berechnung des Bruttoertrages von Banken und übrigen
Finanzintermediären
(Art. 9 Abs. 3 KG)
1 Der Bruttoertrag einer Bank oder eines anderen Finanzintermediärs umfasst sämtliche Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit nach dem Bankengesetz vom 8. November 19342 (BankG) und dessen Ausführungserlassen, einschliesslich:
a. des Zins- und Diskontertrages;
b. des Zins- und Dividendenertrages aus den Handelsgeschäften;
c. des Zins- und Dividendenertrages aus Finanzanlagen;
d. des Kommissionsertrages aus dem Wertschriften- und Anlagegeschäft;
e. des Kommissionsertrages aus dem Kreditgeschäft;
f. des Kommissionsertrages aus dem übrigen Dienstleistungsgeschäft;
g. des Erfolges aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option;
h. des Erfolges aus Veräusserungen von Finanzanlagen;
i. des Beteiligungsertrages;
j. des Liegenschaftenerfolges; und
k. anderer ordentlicher Erträge.