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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2
(Art. 9 Abs. 3)
Mit dem Gesuch einzureichende Unterlagen
Dem Gesuch sind Unterlagen mit den folgenden Informationen beizulegen:
1. Name und Anschrift (inkl. Telefonnummern und E-Mail-Adressen) des Investors
und des inländischen Unternehmens sowie Angabe einer jeweiligen Kontaktperson,
2. Name, Anschrift (inkl. Telefonnummern und E-Mail-Adressen) und Vollmacht
der Vertretung, sofern das Gesuch von einer Vertretung eingereicht wird,
3. Ort des Hauptsitzes und der Hauptverwaltung des Investors,
4. Name, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnsitz und Position der Verwaltungsräte,
der obersten Geschäftsleitung sowie der Mitglieder aller weiterer Gremien des Investors, die einen bestimmenden Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Geschäftsführung und die allgemeine Geschäftspolitik des Investors haben können, einschliesslich der Angabe, ob es sich jeweils um eine politisch exponierte Person (PEP) oder um eine einer PEP nahestehenden Person handelt (inkl. Details zur jeweiligen PEP),
5. Name, Ort des Hauptsitzes und der Hauptverwaltung (bei juristischen Personen),
Nationalität, Wohnsitz (bei natürlichen Personen) der mittelbaren und unmittelbaren Eigentümer des Investors bis hin zu den natürlichen oder juristischen Personen, unter deren Kontrolle der Investor letztlich steht, und bei natürlichen Personen zudem die Angabe, ob es sich um eine PEP oder um eine einer PEP nahestehenden Person handelt (inkl. Details zur jeweiligen PEP),
6. genaue Beschreibung, inwiefern der Investor unter der unmittelbaren oder mit-
telbaren Kontrolle eines staatlichen Organs steht oder für ein solches handelt,
7. genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Investors und der Personen, un-
ter deren Kontrolle der Investor letztlich steht,
8. Gesetzesverstösse des Investors und der in Ziffer 4 und 5 genannten Personen
sowie abgeschlossene oder laufende Gerichtsverfahren gegen diese Personen in den vergangenen 10 Jahren (im In- und Ausland),
9. Sanktionsmassnahmen gegen den Investor sowie gegen die in Ziffer 4 und 5 ge-
nannten Personen in den vergangenen 10 Jahren (im In- und Ausland),
10. Kategorien nach Artikel 3 IPG, in welche das inländische Unternehmen fallen
könnte,
11. genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens, die
für die in Artikel 3 IPG erfassten Bereiche eine Beschreibung der Produkte, Dienstleistungen und weiteren ökonomischen Aktivitäten, Informationen zu Patenten und sonstigem geistigen Eigentum sowie die Angabe der wichtigsten Kunden im In- und Ausland enthält,