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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten

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Art. 14 Zuständigkeit bei Uneinigkeit über Auflagen oder Bedingungen

(Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 Bst. a IPG)

Können sich das SECO und die mitinteressierten Verwaltungseinheiten nicht einigen, ob oder an welche Auflagen oder Bedingungen eine Genehmigung zu knüpfen ist, so entscheidet der Bundesrat über die Genehmigung.

Art. 15 Verzicht auf gemeinsame Behandlung

(Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 IPG)

Die mitinteressierten Verwaltungseinheiten können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das SECO ermächtigen, allein zu entscheiden.

6. Abschnitt: Datenschutz

Art. 16

Das SECO, die mitinteressierten Verwaltungseinheiten und der Nachrichtendienst des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, die nicht besonders schützenswert sind, soweit dies für den Vollzug des IPG erforderlich ist.

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 17

1Für die folgenden Dienstleistungen sind die nachstehenden Gebühren zu entrichten:

a. für die Ausstellung eines Vorbescheids nach Artikel 5 IPG: 5 000 Franken;

b. für die direkte Genehmigung einer Übernahme nach Artikel 7 IPG: 10 000 Franken;

c. für einen Entscheid im Anschluss an ein Prüfverfahren nach Artikel 8 IPG:

1. bei einem Kaufpreis von weniger als 10 Millionen Franken: 20 000 Franken;

2. bei einem Kaufpreis von mindestens 10 Millionen Franken und weniger als 100 Millionen Franken: 40 000 Franken;

3. bei einem Kaufpreis von mindestens 100 Millionen Franken: 60 000 Franken.

2Wenn ausserordentliche Aufwendungen erforderlich sind, können die Gebühren auf höchstens das Doppelte erhöht werden.

3Für sonstige Dienstleistungen kann das SECO eine Gebühr erheben, die sich nach dem Zeitaufwand bemisst. Es gilt ein Stundenansatz von 100-400 Franken.