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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten

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Art. 10 Zustelldomizil und gemeinsame Vertretung

(Art. 6 IPG)

1Ausländische staatliche Investoren, die ein Gesuch einreichen, müssen ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen.

2Sind an der Übernahme mehrere Investoren beteiligt, müssen sie eine gemeinsame Vertretung benennen und ein gemeinsames Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen.

Art. 11 Bestätigung der Vollständigkeit des Gesuchs

(Art. 6 IPG)

1Das SECO bestätigt dem ausländischen staatlichen Investor und dem inländischen Unternehmen schriftlich die Vollständigkeit des Gesuchs.

2Das SECO kann das Gesuch als unvollständig zurückweisen, wenn nicht alle erforderlichen Informationen nach Anhang 2 vorliegen. Es teilt dem ausländischen staatlichen Investor mit, in welchen Punkten das Gesuch unvollständig ist.

Art. 12 Fristen für die Einleitung und Durchführung des Prüfverfahrens

(Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IPG)

1Die Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens beginnt am Tag des Eingangs des vollständigen Gesuchs beziehungsweise der Einleitung des Prüfverfahrens und endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, dessen Datum dieselbe Tageszahl trägt. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

2Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundespersonalrecht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

3Werden Informationen oder Unterlagen, die das SECO gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 zusätzlich eingefordert hat, nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist eingereicht, so steht die Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens bis zur Einreichung der geforderten Informationen und Unterlagen still. Das SECO eröffnet vor Ablauf der Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens die Dauer eines allfälligen Fristenstillstands schriftlich.

4Die Frist gilt als gewahrt, wenn das SECO die Mitteilung über den entsprechenden Entscheid innerhalb der Frist versendet hat.

Art. 13 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

(Art. 5 und 6 IPG)

1Wesentliche Änderungen der im Antrag auf einen Vorbescheid oder im Gesuch sowie in den beiliegenden Unterlagen beschriebenen Verhältnisse sind dem SECO unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.

2Können die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Übernahme haben, so kann das SECO beschliessen, dass die Fristen für die Einleitung und Durchführung des Prüfverfahrens erst am Tag des Eingangs der Mitteilung über die wesentlichen Änderungen zu laufen beginnen.