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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten

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2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 Erlangung der Kontrolle

(Art. 2 Bst. a IPG)

1Ein Investor erlangt unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen oder Teile davon, wenn er durch den Erwerb einer Beteiligung oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit dieses Unternehmens oder Teile davon auszuüben.

2Ein bestimmender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch:

a. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b. Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.

Art. 3 Übernahme von Gemeinschaftsunternehmen

(Art. 2 Bst. a IPG)

1Eine Übernahme liegt auch vor, wenn:

a. ein oder mehrere Investoren zusammen mit anderen Unternehmen oder Investoren:

1. ein Unternehmen gründen, das sie gemeinsam kontrollieren, oder

2. gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten; und

b. in das so entstandene Gemeinschaftsunternehmen Geschäftstätigkeiten nach Artikel 3 IPG einfliessen oder es solche bereits zuvor ausgeübt hat.

2Dabei ist unerheblich, ob das Gemeinschaftsunternehmen alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.

3. Abschnitt: Genehmigungspflicht

Art. 4 Berechnung des Umsatzes

(Art. 3 Abs. 1 und 2 IPG)

1Der Umsatz eines inländischen Unternehmens setzt sich zusammen aus den Umsätzen aus eigener Geschäftstätigkeit und derjenigen seiner Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen.

2Umsätze aus Geschäften mit und zwischen den eigenen Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen werden nicht angerechnet.