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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderungen der Anhänge 1 und 2
Die Anhänge 1 und 2 zu den einzureichenden Unterlagen können durch das WBF geändert werden.
Art. 19 Änderung eines anderen Erlasses
Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:
1. NES-Verordnung vom 15. Oktober 20083
Art. 19 Abs. 2 Bst. j
2Darüber hinaus kann die BKP im NES gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:
j. der für die Investitionsprüfung zuständigen Stelle des SECO für die Prüfung einer Übernahme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Investitionsprüfgesetz vom 19. Dezember 20254.
Art. 20 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
3 SR 360.2
4 SR …