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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Für die Berechnung des Umsatzes werden von den Erlösen abgezogen:

a. Erlösminderungen wie Skonti und Rabatte; und

b. Mehrwertsteuern und andere Verbrauchssteuern sowie weitere unmittelbar auf den Umsatz bezogene Steuern.

4Umsätze in ausländischen Währungen werden nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung in Schweizer Franken umgerechnet.

5Geschäftsjahre, die nicht zwölf Monate umfassen, werden nach dem Durchschnitt der erfassten Monate auf volle zwölf Monate umgerechnet.

6Werden nur Teile eines inländischen Unternehmens übernommen, so sind lediglich diese Teile für die Berechnung des Umsatzes massgebend.

7Finden innerhalb von fünf Jahren zwei oder mehr Vorgänge zur Erlangung der Kontrolle über Teile desselben inländischen Unternehmens statt, so gelten diese Vorgänge für die Umsatzberechnung als eine einzige Übernahme. Massgebend ist der Zeitpunkt des letzten Vorgangs.

Art. 5 Berechnung des Bruttoertrages von Banken

(Art. 3 Abs. 2 IPG)

1Der Bruttoertrag einer Bank umfasst sämtliche Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit nach dem Bankengesetz vom 8. November 19342 und dessen Ausführungserlassen, einschliesslich:

a. des Zins- und Diskontertrages;

b. des Zins- und Dividendenertrages aus den Handelsgeschäften;

c. des Zins- und Dividendenertrages aus Finanzanlagen;

d. des Kommissionsertrages aus dem Wertschriften- und Anlagegeschäft;

e. des Kommissionsertrages aus dem Kreditgeschäft;

f. des Kommissionsertrages aus dem übrigen Dienstleistungsgeschäft;

g. des Erfolges aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option;

h. des Erfolges aus Veräusserungen von Finanzanlagen;

i. des Beteiligungsertrages;

j. des Liegenschaftenerfolges; und

k. anderer ordentlicher Erträge.

2Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf die Bruttoerträge bezogene Steuern werden vom Bruttoertrag abgezogen.

3Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Banken, welche internationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden.

2 SR 952.0