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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten
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4Betreibt ein inländisches Unternehmen nur zum Teil Banktätigkeiten, so berechnet sich sein Umsatz aus den Bruttoerträgen der Banktätigkeit und dem Umsatz der anderen Tätigkeitsbereiche.
5Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4–7 über die Berechnung des Umsatzes sind auf die Berechnung des Bruttoertrages von Banken sinngemäss anwendbar.
Art. 6 Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen
(Art. 3 Abs. 1 IPG)
Die Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen eines inländischen Unternehmens, in Vollzeitäquivalenten gerechnet, richtet sich sinngemäss nach Artikel 4 Absätze 1 und 5–7.
4. Abschnitt: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(Art. 3 Abs. 4 IPG)
Art. 7 Ausnahmebedingungen
1Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenarbeit mit einem anderen Staat als ausreichend gilt, um Gefährdungen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwenden, wird insbesondere berücksichtigt, ob:
a. in den folgenden Bereichen eine wirksame Zusammenarbeit besteht:
1. Polizeiwesen und Kriminalitätsbekämpfung,
2. Sicherheit und Nachrichtendienst,
3. Durchsetzung internationaler Sanktionen,
4. Exportkontrolle,
5. Investitionsprüfung;
b. der betreffende Staat einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.
2Besteht trotz einer Zusammenarbeit im Sinne von Absatz 1 Grund zur Annahme, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, wird keine Ausnahme gewährt.
3Die von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Staaten sind in Anhang 3 aufgeführt. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) überprüft diesen regelmässig und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen.
Art. 8 Geltungsbereich der Ausnahme
1Übernahmen durch ausländische staatliche Investoren aus Staaten nach Anhang 3 sind nur dann von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie durch eine der folgenden Personen oder Einheiten erfolgen:
a. ein staatliches Organ eines ausgenommenen Staates;