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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten

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4Betreibt ein inländisches Unternehmen nur zum Teil Banktätigkeiten, so berechnet sich sein Umsatz aus den Bruttoerträgen der Banktätigkeit und dem Umsatz der anderen Tätigkeitsbereiche.

5Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4–7 über die Berechnung des Umsatzes sind auf die Berechnung des Bruttoertrages von Banken sinngemäss anwendbar.

Art. 6 Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen

(Art. 3 Abs. 1 IPG)

Die Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen eines inländischen Unternehmens, in Vollzeitäquivalenten gerechnet, richtet sich sinngemäss nach Artikel 4 Absätze 1 und 5–7.

4. Abschnitt: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(Art. 3 Abs. 4 IPG)

Art. 7 Ausnahmebedingungen

1Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenarbeit mit einem anderen Staat als ausreichend gilt, um Gefährdungen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwenden, wird insbesondere berücksichtigt, ob:

a. in den folgenden Bereichen eine wirksame Zusammenarbeit besteht:

1. Polizeiwesen und Kriminalitätsbekämpfung,

2. Sicherheit und Nachrichtendienst,

3. Durchsetzung internationaler Sanktionen,

4. Exportkontrolle,

5. Investitionsprüfung;

b. der betreffende Staat einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

2Besteht trotz einer Zusammenarbeit im Sinne von Absatz 1 Grund zur Annahme, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, wird keine Ausnahme gewährt.

3Die von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Staaten sind in Anhang 3 aufgeführt. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) überprüft diesen regelmässig und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen.

Art. 8 Geltungsbereich der Ausnahme

1Übernahmen durch ausländische staatliche Investoren aus Staaten nach Anhang 3 sind nur dann von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie durch eine der folgenden Personen oder Einheiten erfolgen:

a. ein staatliches Organ eines ausgenommenen Staates;