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Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 13 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. ein Unternehmen oder eine vermögensfähige Gesellschaft, das beziehungsweise die:

1. unmittelbar oder mittelbar von einem staatlichen Organ eines ausgenommenen Staates kontrolliert wird,

2. die Hauptverwaltung in der Schweiz oder in einem ausgenommenen Staat hat, und

3. dem Recht der Schweiz oder eines ausgenommenen Staates untersteht und nach dessen Vorschriften organisiert ist;

c. eine natürliche Person, die:

1. für ein staatliches Organ eines ausgenommenen Staates handelt, und

2. das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines ausgenommenen Staates hat;

d. eine juristische Person, die:

1. für ein staatliches Organ eines ausgenommenen Staates handelt,

2. die Hauptverwaltung in der Schweiz oder in einem ausgenommenen Staat hat, und

3. dem Recht der Schweiz oder eines ausgenommenen Staates untersteht und nach dessen Vorschriften organisiert ist.

2Eine Ausnahme wird nicht gewährt, wenn der ausländische staatliche Investor für ein staatliches Organ eines anderen, nicht ausgenommenen Staates handelt.

5. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Art. 9 Vorbescheid und Gesuch

(Art. 5 und 6 IPG)

1Anträge auf einen Vorbescheid und Gesuche sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Das SECO bestimmt die Form der Einreichung.

2Bei Anträgen auf einen Vorbescheid beurteilt das SECO, ob das inländische Unternehmen in eine der Kategorien nach Artikel 3 IPG fällt, und ob die entsprechenden Schwellenwerte überschritten werden. Die einzureichenden Unterlagen sind in Anhang 1 festgelegt.

3Die für Gesuche einzureichenden Unterlagen sind in Anhang 2 festgelegt.

4Anträge auf einen Vorbescheid und Gesuche sind in einer Amtssprache einzureichen, die Unterlagen können in einer Amtssprache oder auf Englisch verfasst sein.

5Falls erforderlich kann das SECO jederzeit weitere Informationen oder Unterlagen einfordern.