Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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der Tarifstrukturen können bei Bedarf über die Vorgaben der VKL hinaus gehen. Die Daten können beispielsweise detaillierter erhoben werden als in der VKL vorgesehen oder sie können nach zusätzlichen Kriterien erhoben werden, die in der VKL nicht explizit erwähnt werden. Solche weitergehenden Anforderungen können von den für die Tarifentwicklung zuständigen Akteuren im gegenseitigen Einverständnis beschlossen und umgesetzt werden.

Aus der Verpflichtung der Leistungserbringer und Versicherer, die Daten bekannt zu geben, die für die Tarifentwicklung notwendig sind, kann geschlossen werden, dass die Tariforganisation für Pflegeleistungen innerhalb der Vorgaben der VKL konkrete Vorgaben beschliessen kann, die erfüllt werden müssen, damit die Kosten- und Leistungsdaten der Leistungserbringer für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarife berücksichtigt werden. Dies umfasst insbesondere konkrete Weisungen hinsichtlich der zu erfassenden Leistungen, der zu führenden Kostenträger, Vorgaben zur Bewertung der Anlagen4 oder der Abgrenzung und Zuordnung von Kostenelementen, wie auch Weisungen hinsichtlich der Methode der Pflegebedarfsermittlung.

Einer besonderen Herausforderung sehen sich die selbständig tätigen Pflegefachpersonen gegenüber. Insbesondere die Kostenrechnung dürfte für sie ein verhältnismässig grosser administrativer Aufwand darstellen, weil sie diese entweder selbst führen oder einer externen Stelle in Auftrag geben müssen. Sowohl die zeitlichen oder finanziellen Ressourcen wie auch das Fachwissen können nicht in gleichem Masse vorausgesetzt werden, wie bei den anderen Leistungserbringergruppen, die von der VKL betroffen sind. Gleichzeitig haben selbständig tätige Pflegefachpersonen weniger komplexe Kostenstrukturen und weniger breite Leistungspaletten.

Bereits heute erhebt z.B, der Kanton Aargau die Kosten- und Leistungsdaten von selbständig tätigen Pflegefachpersonen. basierend auf dem Finanzmanual von Spitex Schweiz. Die Lösung enthält jedoch gewisse Vereinfachungen, die den Gegebenheiten von selbständig tätigen Pflegefachpersonen Rechnung tragen, wobei eine Detaillierung auf der Stufe der Muss-Harmonisierungsebene (Stufe: Kontogruppe) eingehalten wird. Dies ist die Voraussetzung für eine einheitliche Datenbasis. Technisch werden die Daten in einer Tabellenkalkulationsdatei erhoben, was eine einfache Implementation bei den einzelnen Pflegefachpersonen ermöglicht. Die Lösung des Kantons Aargau wird offenbar bereits von einem weiteren Kanton angewendet und von mehreren Kantonen geprüft.

Aus diesen Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass es grundsätzlich zumutbar ist, die Bestimmungen der VKL zur Kostenermittlung und Leistungserfassung

4 Mit der Einführung von Tarifen für Pflegeleistungen ergibt sich insbesondere bei den Pflegeheimen eine ähnliche Situation, wie bei den Spitälern mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung. Die Anlagen sind unterschiedlich finanziert und unterschiedlich stark abgeschrieben. Um eine einheitliche Bewertung der Anlagen sicherzustellen, sind deshalb einheitliche Vorgaben notwendig. Ansonsten werden beim Effizienzvergleich Betriebe mit sehr unterschiedlichen Kostenstrukturen miteinander verglichen, wodurch er verzerrt werden könnte. Beispielsweise würde ein Pflegeheim, das sein Gebäude von der Standortgemeinde zu Vorzugskonditionen erhalten hat bei ansonsten gleichen Gestehungskosten kostengünstiger bzw. effizienter erscheinen als ein Pflegeheim ohne Unterstützung durch die Gemeinde.