Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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auch auf die selbständig tätigen Pflegefachpersonen anzuwenden, weil in der Praxis eine erprobte Methode existiert, welche es erlaubt, mit einem verhältnismässigen administrativen Aufwand die Vorgaben der VKL erfüllen zu können. Eine Ausnahme gegenüber den anderen Leistungserbringergruppen scheint jedoch in Bezug auf die Führung einer Anlagebuchhaltung angebracht. Der Grossteil der selbständig tätigen Pflegefachpersonen dürfte keine nennenswerten Anlagen nutzen. Eine Anlagebuchhaltung würde daher keinen erkennbaren Mehrwert für die Erreichung der von der VKL verfolgten Ziele bieten, weil die Anlagen nur einen marginalen Teil der Gestehungskosten ausmachen dürften.
Anpassung des Zinssatzes nach dem bisherigen Art. 10a Abs. 4 VKL
Für Leistungserbringer, die eine Anlagebuchhaltung führen müssen, ist in der VKL festgehalten, wie die kalkulatorische Verzinsung zu berechnen ist. Sie schreibt zudem einen Zinssatz von 3,7 % vor, der seit dem 1. Januar 2009 gilt und seither nie neu bewertet wurde. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Änderung der VKL und ihrer Ausdehnung auf den Pflegebereich ist zu prüfen, ob der Zinssatz die realen Gegebenheiten noch korrekt abbildet. Dazu sind die Einzelheiten für seine Berechnung in Erinnerung zu rufen, die nach der Methode des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (Weighted Average Cost of Capital, WACC) erfolgt. Mit dieser Methode, die von den meisten europäischen Regierungsbehörden verwendet wird, kann ein risikogerechter Zinssatz geschätzt werden. Der nach dieser Methode ermittelte Zinssatz trägt der finanziellen Heterogenität der Unternehmen Rechnung: Eigen- und Fremdkapital werden unter Berücksichtigung der Unterschiede ihrer jeweiligen Entschädigung unabhängig voneinander betrachtet.
In sämtlichen Fällen werden die nominalen und nicht die realen Zinsen betrachtet, um der Bewertung der Infrastruktur zu ihrem Restwert, welche die VKL für buchhalterische Abschreibungen vorsieht, gerecht zu werden. Diese Methode entspricht den Arbeiten der Preisüberwachung in den Bereichen der Stromversorgung und der Flughäfen,5 die in Bezug auf die Infrastrukturen6 auch für den Gesundheitsbereich relevant sind. Weiter wird das geometrische dem arithmetischen Mittel vorgezogen. Diese Wahl wird aufgrund der Korrelation innerhalb einer Zeitreihe von Aktienrenditen und der langen Zeitdauer der Investitionen getroffen, während der die Jahresrenditen der Investitionen nicht unabhängig voneinander sind: Eine negative Rendite während eines bestimmten Zeitraums verringert das Kapital, das zur Erzielung einer Rendite im folgenden Zeit-
5 Siehe Preisüberwachung (2006). Netznutzungsentgelte. Ermittlung der risikogerechten Kapitalverzinsung der schweizerischen Elektrizitätsnetzbetreiber und Andrea Zanzi (2015). Détermination de la rémunération du capital conforme au risque pour les aéroports de Genève et de Zurich. Dieser Bericht in französischer Sprache ist abrufbar auf der Website der Preisüberwachung > Dokumentation > Publikationen > Studien & Analysen > 2015.
6 Siehe Plaut Economics (2004). Ermittlung der Kapitalkosten von Verteilnetzen. Vergleich der Bewertungsmethoden, S. 9 ff.