Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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ist keine Notwendigkeit für eine Differenzierung ersichtlich. Dieser wurde auf Basis des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und Fremdkapitaleinsatz) festgelegt, der aus dem risikolosen Zinssatz und der risikogerechten Entschädigung besteht. Der risikolose Zinssatz beruht auf der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen und ist somit für alle Leistungserbringer gleich. Hinsichtlich der risikogerechten Entschädigung haben alle Leistungserbringer in Bezug auf OKP-versicherte Leistungen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen. Alle Leistungserbringer sind im Gesundheitsmarkt tätig, alle unterstehen Regulierungen von Seiten der Zulassungs- und Planungsbehörden und alle bieten Leistungen an, die obligatorisch versichert sind.

Die Pflicht zur Führung einer Anlagebuchhaltung wird gegenüber der bisherigen Fassung der VKL auf die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ausgedehnt. Zwar haben sie im Vergleich zu den Pflegeheimen deutlich weniger anlageintensive Kostenstrukturen, doch dürften viele Organisationen bereits eine Anlagebuchhaltung führen, denn im Finanzmanual von Spitex Schweiz ist ein Anlagespiegel vorgesehen. Muss gegebenenfalls eine Anlagebuchhaltung eingeführt werden, dürfte dies aufgrund der überschaubaren Anlagen, dem Fachwissen der administrativen Mitarbeitenden und der vorhandenen technischen Infrastruktur keine übermässige Belastung darstellen. Anders ist die Situation bei den selbständig tätigen Pflegefachpersonen zu beurteilen. Wie in Ziffer 3.2 dargelegt bedeutet eine Anlagebuchhaltung einen zusätzlichen administrativen Aufwand, der sich jedoch aufgrund der in den meisten Fällen kaum vorhandenen Anlagen kaum rechtfertigen liesse. Deshalb werden die Pflegefachpersonen von der Pflicht, eine Anlagebuchhaltung zu führen, ausgenommen.

Art. 12

Die Leistungserbringer im Geltungsbereich der VKL führen auf der Basis der nach Artikel 8 erfassten Leistungen eine Leistungsstatistik. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der VKL wird die Aufzählung der Leistungserbringer, die eine Leistungsstatistik führen müssen, mit den neu unter die Bestimmungen der VKL fallenden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Pflegefachpersonen ergänzt.

Wichtig ist, den Einrichtungen keine mehrfache Erhebung der Daten zuzumuten. Daher ist festgehalten, dass die Leistungen in Abstimmung mit den vom Bund erstellten Statistiken auszuweisen sind. Die statistischen Daten der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der Pflegefachpersonen werden vom Bundesamt für Statistik separat in der Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause erfasst. Aus diesem Grund wird wie bei den anderen Leistungserbringern auf die Erhebung für die Statistik der Gesundheitsversorgung nach Anhang 1 Ziffer 05.03. der Bundesstatistikverordnung (BStatV; SR 431.011) verwiesen. Es gilt naheliegenderweise dieselbe Frist zur Erstellung der Leistungsstatistik wie für die Kostenrechnung und Leistungserfassung in Artikel 8.

Für die verschiedenen Leistungserbringerkategorien werden konkrete Elemente der Leistungsstatistik genannt. Diejenigen der Spitäler und Geburtshäuser bleiben gegenüber der bisherigen Fassung der VKL unverändert.

Bei den Pflegeheimen wird die namentliche Aufzählung ergänzt. Sie enthält neu auch die Pflegezeit, diese ist differenziert nach der Art der Pflegeleistung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a – c KLV zu erheben. Mit der Erfassung der Pflegezeit und der