Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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Diese Vorgabe hat bereits in der bisherigen Fassung existiert und dürfte für die Spitäler zu keiner Veränderung führen.
In der Vergangenheit haben die Vorgaben zur Kostenrechnung, insbesondere die Umlage der Kosten auf die tarifrelevanten Kostenträger, zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Leistungserbringern, Kantonen und Versicherern geführt. Insbesondere im Rahmen der Tarifverhandlungen der SwissDRG Baserates ist es während der Einführungsjahre laut den Kantonen zu vielen und langwierigen Festsetzungsverfahren (und entsprechender Rechtsunsicherheit) gekommen, in denen darüber gestritten wurde, inwieweit die Vorgaben der Branchenlösung REKOLE - Betriebliches Rechnungswesen im Spital mit denjenigen der VKL konform sind. Insbesondere von Seiten der Kantone werden deshalb diesbezüglich Bestimmungen in der VKL gewünscht. Wie oben dargelegt ist es aber nicht der Zweck der VKL, konkrete und detaillierte Vorgaben für die Kostenrechnung zu erlassen. Um Streitigkeiten zwischen den Leistungserbringern, Versicherern und Kantonen vorzubeugen, wäre es begrüssenswert, wenn die Leistungserbringer frühzeitig die Versicherer und Kantone bei der Ausgestaltung der Vorgaben zur Kostenrechnung einzubeziehen, indem sie bei der Ausgestaltung der Branchenlösungen zur Kostenrechnung angehört werden.
Dadurch würden die Anliegen der Versicherer und Kantone von den Leistungserbringern zur Kenntnis genommen und die Wahrscheinlichkeit, Meinungsverschiedenheiten vorgängig beilegen zu können, steigt.
Art. 9 Finanzbuchhaltung
Eine Finanzbuchhaltung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Bei den Spitälern, Geburtshäuser, Pflegeheimen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause kann davon ausgegangen werden, dass unabhängig von der VKL eine Finanzbuchhaltung geführt wird. Es braucht daher keine (neue) einheitliche Methode vorgeschrieben zu werden, damit eine Finanzbuchhaltung geführt wird. Die Verordnung wird daher keine Vorschriften über die Art und Weise der Verbuchungen enthalten, sondern eine Einheitlichkeit für den Ausweis der Konten stipulieren, die sich an den jeweiligen Branchenlösungen orientiert.
Weil keine konkrete Methode vorgeschrieben wird und somit kein übermässiger administrativer Mehraufwand entsteht, wird die Vorgabe auch auf die selbständig tätigen Pflegefachpersonen angewendet. Zwar könnte für viele von ihnen die Verpflichtung zur Führung einer Finanzbuchhaltung ein Novum darstellen. Es wird aber davon ausgegangen, dass sich der zusätzliche administrative Aufwand im Rahmen hält, weil aufgrund ihrer übersichtlichen Kostenstruktur keine nennenswerten sachlichen Abgrenzungen zwischen der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung notwendig sind. Auch sind viele technische Hilfsmittel verfügbar, die die Buchführung unterstützen.
Art. 10 Lohnbuchhaltung
Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause müssen eine Lohnbuchhaltung führen. Diese soll sicherstellen, dass die Lohnausgaben den verschiedenen Personalkategorien zugeordnet werden können. Es wird davon ausgegangen, dass alle Leistungserbringer, die Personal angestellt haben, eine Lohnbuchhaltung führen. Für Pflegefachpersonen, die per Definition selbständig tätig sind, entfällt diese Pflicht.