Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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aber verzichtet, weil die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach Artikel 36a Absatz 3 KVG seit dem 1. Juli 2024 zwar mit einem kantonalen Leistungsauftrag mandatiert werden müssen, diese Bestimmung jedoch nur bis am 30. Juni 2032 gültig ist.
Art. 8 Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen
Die Anforderungen richten sich an alle Leistungserbringer im Geltungsbereich der Verordnung. Die Aufzählung der Leistungserbringer in Absatz 1, die eine Kostenrechnung führen müssen, wird deshalb gegenüber der bisherigen Fassung mit den neu unter die Bestimmungen der VKL fallenden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Pflegefachpersonen ergänzt.
Um die in Artikel 2 der Verordnung genannten Aufgaben erfüllen zu können, muss eine Kostenrechnung und eine Leistungserfassung geführt werden. Diese müssen es erlauben, die Kosten der Leistungen sowohl bezogen auf den Leistungsort (Kostenstelle) wie auf den Leistungsbezug (Kostenträger) ermittelt werden können. Nur mit einer umfassenden Kostenrechnung, die auch die Kostenträgerrechnung beinhaltet, kann der Zweck der Verordnung erreicht werden. Das heisst, es ist ein System vorzusehen, in dem die Kosten auf die Patientin oder den Patienten bezogen ermittelt werden. Dies ist kohärent mit den Zielen der zweiten Teilrevision des KVG zum Thema Spitalfinanzierung, insbesondere der Einführung einer Leistungsfinanzierung und von Fallpauschalsystemen.
Die Kostenstellen sind nach Struktur und Organisation jedes einzelnen Leistungserbringers definiert und deren Kosten werden nach Verrechnungsschlüsseln, die der Situation am besten angepasst sind, ermittelt. Für die verschiedenen Leistungserbringerkategorien bestehen etablierte Branchenlösungen, an denen sich die Leistungserbringer orientieren können. Notwendig für eine Kostenanalyse, die insbesondere der Evaluation der betriebswirtschaftlichen Bemessung der Tarife dient, ist die Transparenz und der Ausweis der Kosten nach Kostenstellen. Für die Durchführung von Betriebsvergleichen ist zudem die Vergleichbarkeit der Kosten auf derselben Stufe wichtig. Dafür ist es wichtig, dass die Kosten nach Kostenstellen und nach einheitlicher KostenstellennomenkIatur ermittelt werden.
Nach KVG sind die Tarife aufgrund der effektiv angefallenen Kosten zu berechnen. Die Kosten sind daher nach den Kostenträgern zu ermitteln, was - wie weiter unten noch erklärt wird - nur mit einer Erfassung der Leistungen nach Fall und nach Kriterien, die im Zusammenhang mit den verwendeten Tarifen stehen, möglich ist. Auf Grundlage der Kostenträger sollen Betriebsvergleiche ermöglicht werden, mit denen sich die Kosten, die der Tarifberechnung zugrunde liegen, zwischen Leistungserbringern mit ähnlichen Tarifsystemen vergleichen lassen. Die Kosten sind nach den im Zusammenhang mit den Tarifen definierten Kostenträgern auszuweisen.
Die Kostenrechnung soll die Verknüpfung der Finanzdaten und der Leistungsdaten und die Umlegung der Kosten auf die Fälle ermöglichen. Mit gezielten Gruppierungen sollen die Kosten je nach Bedarf nach Diagnose, nach Wohnort, nach Versicherungsart usw. bestimmt werden können. Im Übergang von der Finanz- zur Kostenrechnung sind die einzubeziehenden Kosten zu bereinigen bzw. sachlich abzugrenzen.