Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Art. 11 Anlagebuchhaltung

Die Führung einer Anlagebuchhaltung wird als Grundlage zur Erfassung der Kosten der Anlagenutzung vorgeschrieben. Aufgrund des Einbezugs der Investitionskosten in die Leistungsfinanzierung bzw. die Tarifermittlung ist eine Anlagebuchhaltung eine zwingende Voraussetzung. Mit den Anlagen fliesst eine normative Komponente in die Kostenrechnung ein. Damit die Vergleichbarkeit der von den Leistungserbringern zuhanden der OKP ausgewiesenen Kosten gewährleistet ist, müssen Vorgaben zur einheitlichen Bewertung der Investitionen, deren Abschreibung und der kalkulatorischen Zinsen erstellt werden.

Um eine einheitliche Aufstellung und Bewertung der genutzten Anlagen sicherzustellen, werden im Grundsatz die detaillierten Vorgaben, die in der vormaligen Fassung der VKL nur für die Spitäler und Geburtshäuser galten, auch für die Pflegeheime und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause übernommen. Ebenfalls mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung der Anlagen, wird für alle betroffenen Leistungserbringer eine Aktivierungsgrenze bei einem Anschaffungswert von CHF 10'000 gesetzt. Anschaffungen von mehr als CHF 10'000 gelten nicht als Aufwand, sondern als Investition, die in der Buchhaltung aktiviert und über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben wird. Kleininvestitionen unter CHF 10'000 müssen somit nicht in der Anlagebuchhaltung aufgeführt werden.

In Absatz 2 Buchstaben a – j ist festgehalten, welche Informationen die Anlagebuchhaltung einer Institution beinhalten muss. Für die OKP relevant sind die Anschaffungswerte der Anlagen. Das investierte Anlagekapital wird kalkulatorisch verzinst, nicht jedoch das Umlaufkapital. Die OKP kann nicht den Wiederbeschaffungswert der Anlagen berücksichtigen, weil dieser auf Schätzungen beruht.

Als betriebsnotwendige Anlagen gelten jene Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrags der jeweiligen Einrichtung notwendig sind. Damit sind alle Investitionen nach Artikel 7 Absatz 1 gemeint. Anlagen für Nebenbetriebe (Cafeteria, Schule usw.) gelten zum Beispiel nicht als betriebsnotwendig, wie auch die für die Leistungserbringung nach KVG nicht notwendigen Anteile an Grundstücken und anderen Anlagen.

Am 30. Juni 2032 läuft die Regelung in Artikel 36a Absatz 3 KVG aus. Auf diesen Zeitpunkt hin wird der Bezug auf den Leistungsauftrag für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause überprüft werden müssen.

Absatz 4 hält fest, dass die Anlagen innerhalb eines einheitlichen Zeitraums auf null Franken abgeschrieben werden. Je Anlagekategorie und Leistungsart (ambulante Behandlungen, stationäre Behandlungen, Langzeitbehandlungen und Pflegeleistungen) wird von den Leistungserbringern eine einheitliche Nutzungsdauer festgelegt. Das bedeutet beispielsweise, dass sich die Pflegeheime und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause auf einheitliche Abschreibungsdauern von Anlagen, die für die Erbringung von Pflegeleistungen notwendig sind, verständigen müssen.

Der Zinssatz für die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung der Anlagen wird gemäss der unter Ziffer 3.2 beschriebenen Methode auf 2,9 % festgelegt. Pflegeheime und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbringen keine stationären Leistungen. Aus diesem Grund bezieht sich die kalkulatorische Verzinsung nicht mehr nur auf Anlagen zur Erbringung von stationären Leistungen, sondern von allen KVG-Leistungen. In Bezug auf die Höhe des anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatzes