Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Auch die Erfassung der Leistungen ist für die Tarifermittlung notwendig, damit die Kosten den Leistungen zugeordnet werden können, was eine Vergleichbarkeit der Leistungserbringung erlaubt. Deshalb hat sie im selben Zeitraum wie die Kostenrechnung zu erfolgen. Nur eine Leistungserfassung, die sich auf den einzelnen Fall bezieht, erlaubt die Ermittlung der Kosten nach Kostenträger. Die Kriterien, nach denen die Leistungen erfasst werden müssen, sind von der gewählten Tarifart abhängig.

Die Verbindung zwischen Finanzbuchhaltung und Kostenstelle sowie zwischen Kostenstelle und Kostenträger ist nur mit Verrechnungsschlüsseln möglich. Auf eine Vereinheitlichung der Verrechnungsschlüssel in der Verordnung wird indessen verzichtet, da diese Ermittlung im Einzelfall zu erfolgen hat. Um die Transparenz sicherzustellen, soll die Kostenrechnung erlauben, die Verrechnungsschlüssel für die Ermittlung der Kosten und den Ausweis der Kostenträger/Kostenstellen detailliert nach ihren Bestandteilen (Kostenarten, Hilfskostenstellen, usw.) transparent auszuweisen.

Für Betriebsvergleiche ist zudem wichtig, nicht allein die Kosten pro Kostenstelle bzw. der Kostenträger ausweisen zu können, sondern auch diese zu erklären. Das bedeutet, dass die einzelnen Bestandteile dieser Kosten ausgewiesen werden müssen. Für eine Kostenstelle müssen die einzelnen Kosten nach Kostenarten bekannt sein, womit der Nachweis erbracht werden kann, ob die Leistungen mit dem nötigen Personal wirtschaftlich erbracht werden. Für einen Kostenträger sollen die einzelnen Kosten nach Kostenstellen sowie nach Kostenarten bekannt sein und ausgewiesen werden können. Die verwendeten EDV-Systeme sollen aufgrund der Grunddaten aus der Finanzbuchhaltung und der Leistungserfassung Auswertungen nach Kostenträger, Kostenstellen und Kostenarten erlauben. Eine standardisierte Darstellung in Form eines Kostenausweises kann zwischen den Akteuren vereinbart werden.

Mangelnde Transparenz beeinträchtigt die Ermittlung von sachgerechten Tarifen. Ein transparenter Ausweis der Kosten und der Leistungen ist daher eine notwendige Bedingung für die Kostenübernahme durch die soziale Krankenversicherung. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots ist er aber kein hinreichender Grund für eine volle Kostenübernahme.

Für die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen sind keine die behandelten Personen identifizierenden Elemente erforderlich. Es reicht aus, wenn nachvollziehbar ist, welche Leistungen und Kosten für ein und denselben Behandlungsfall angefallen sind.

Der Zeitpunkt des 30. April für den Abschluss der Kostenrechnung wurde so gewählt, dass diese als Basis für die Tarifverhandlungen verwendet werden kann, welche vor der Prämieneingabe der Versicherer Ende Juli abgeschlossen sein sollten.

Für die Leistungserbringer könnte es sinnvoll sein, detailliertere Bestimmungen für die Ausführung der Pflicht zur Führung einer Kostenrechnung und der dazugehörenden Leistungserfassung zu erlassen. Daher sollte dem Departement weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen der Vorgaben der Verordnung Bestimmungen über weitere Anforderungen zu erlassen. Die soll aber lediglich sicherstellen, dass zukünftige Entwicklungen vom Departement aufgenommen werden können.

Für die Betriebsvergleiche nach Artikel 49 Absatz 7 KVG ist es notwendig, dass für die Spitäler eine Rechnungslegung nach einheitlichen Variablen vorgeschrieben wird.