Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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Einsatz von Antibiotika zu verringern und somit einen Beitrag zur Reduktion von Antibiotikaresistenzen zu leisten.

Diesen Zielen entsprechend verlangte die Motion Tornare vom 29. September 2017 (17.3942 «Einzelverkauf von Medikamenten. Wagen wir den Versuch!»), den Einzelverkauf von Antibiotika zu testen. Die Ergebnisse der im Rahmen dieses parlamentarischen Auftrags erstellten Machbarkeitsstudie bestätigte eine grundsätzliche Realisierbarkeit der Einzelabgabe und deutete auf einen potenziellen Nutzen für Patientinnen und Patienten sowie auf gesamtgesellschaftlicher Ebene hin. Gleichzeitig ergaben die Abklärungen auch, dass mit Blick auf eine allfällige schweizweite Einführung noch verschiedene verbleibende Fragen insbesondere zur rechtlichen Situation und zur Umsetzung geklärt werden müssten. Der Bundesrat verabschiedete den Bericht in Erfüllung der Motion Tornare 17.3942 im November 202221. Das BAG wurde gleichzeitig beauftragt, die Einzelabgabe von Antibiotika im Rahmen der nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen vertieft zu prüfen und dem Bundesrat Bericht darüber zu erstatten. Die in diesem Rahmen erfolgten Abklärungen des BAG unter Einbezug der betroffenen Kreise bestätigten, dass die Einzelabgabe von Antibiotika realisierbar ist. Die Einzelabgabe von Antibiotika fördert die bewusste und korrekte Einnahme von Antibiotika, zudem kann bewirkt werden, dass weniger Antibiotika unnötig entsorgt werden und Versorgungsengpässe mit Antibiotika besser überbrückt werden können. Im Rahmen der Abklärungen wurde darauf hingewiesen, dass es im Bundesrecht aktuell keine spezifische Regelung der Einzelabgabe im Humanarzneimittelbereich gibt; umgekehrt aber auch kein explizites Verbot besteht und dadurch ein nationaler Rechtsrahmen fehlt. Es wurde auch festgestellt, dass Einzelabgaben in der Praxis stattfinden, einerseits gestützt auf explizite Bestimmungen in einzelnen kantonalen Erlassen zum Vollzug des Heilmittelrechts des Bundes, andererseits im Rahmen der im Heilmittelrecht des Bundes vorgesehenen Instrumente (Herstellung von Arzneimitteln Formula magistralis nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG durch Apotheken oder durch die Bereitstellung von Arzneimitteln zur Anwendung durch die Ärzteschaft).

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 2025 auf Grundlage des Schlussberichts des BAG «Einzelabgabe von Antibiotika (ELAB) – Abklärungen im Hinblick auf eine Bundesregulierung» beschlossen, dass im Bundesrecht explizite rechtliche Grundlagen für die Einzelabgabe von Antibiotika geschaffen werden sollen. Er hat dabei die im Schlussbericht vorgeschlagenen Umsetzungsvorschläge (Prüfung für weitere Arzneimittelgruppen als Antibiotika, Weiterverwendung von Restmengen, obligatorische Einzelabgabe für Apotheken, freiwillige Einzelabgabe für Selbstdispensation- bzw. SD-Ärzteschaft gutgeheissen.

1.2.5 Aufsichtsabgabe bei Medizinprodukten

Die Regulierung von Medizinprodukten in der Schweiz befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen internationaler Harmonisierung und nationaler Souveränität. Der Ausschluss der Schweiz aus dem europäischen System der Marktüberwachung, die wiederkehrenden Revisionen der für die Schweiz massgebenden europäischen Medizinprodukteregulierung und die Motion Müller vom 4. Mai 2020 (20.3211 «Für mehr Handlungsspielraum bei der Beschaffung von Medizinprodukten zur Versorgung der Schweizer Bevölkerung») führen zu einem erhöhten Mass an Unsicherheit und

21 Abrufbar unter: www.parlament.ch > 17.3942.