Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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Leistungsverordnung vom 29. September 199520 (KLV) abgeben. Diese Abgabe wird für verschreibungspflichtige Arzneimittel jedoch als Abgabe ohne ärztliche Verschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a HMG beurteilt, gilt nur für bestimmte Arzneimittel und Indikationen und unterliegt verschärften Pflichten. So ist ein direkter Kontakt mit der betroffenen Person erforderlich und die Abgabe muss dokumentiert werden. Im Vergleich zur ärztlichen Verschreibung wird damit die chiropraktische Verschreibung nicht gleichermassen anerkannt und sie wird bereits im Bundesrecht auf eine bestimmte Auswahl an Arzneimitteln eingeschränkt. Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten gibt es im Bundesrecht keine Einschränkungen in Bezug auf die Arzneimittel, hingegen jedoch im kantonalen Recht und gemäss kantonaler Vollzugspraxis. Die Verschreibungskompetenz für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel richtet sich nach kantonalem Recht.

In Bezug auf die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren auf Verordnungsstufe den Medizinalpersonen zwar gleichgestellt, werden jedoch als berechtigte Fachpersonen, und nicht als Medizinalpersonen aufgeführt (Art. 52 VAM; gestützt auf Art. 24 Abs. 3 HMG). Die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist im Bundesrecht nicht geregelt und richtet sich nach kantonalem Recht.

Im Allgemeinen bestehen bei der Verschreibung demzufolge aufwendigere Prozesse, da entweder die Verschreibung über einen Umweg eingeholt und durch eine Ärztin oder einen Arzt ausgestellt werden muss oder aber eine erhöhte Anforderung an die Abgabe in der Apotheke gestellt wird. Dies kann in Ausnahmefällen auch zu zusätzlichen Kosten führen. Aus diesen Gründen soll nun eine Anpassung des HMG in Bezug auf die Verschreibungskompetenzen für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich und ihrer universitären Ausbildung gemäss MedBG vorgenommen werden. Dazu werden die bereits im MedBG vorgesehenen beruflichen Kompetenzen auch als heilmittelrechtliche Kompetenzen in das HMG übernommen. Damit wird die Verschreibungskompetenz für verschreibungspflichtige Heilmittel von der Ärzteschaft, welche die Zahn- und Tierärzteschaft ebenfalls beinhaltet, auf alle Medizinalpersonen erweitert (mit Ausnahme der Apothekerschaft). Diese Anpassung soll auch in Einklang mit dem Krankenversicherungsrecht erfolgen, welches die Vergütung der durch Chiropraktorinnen und Chiropraktoren verschriebenen Arzneimitteln vorsieht.

1.2.4 Einzelabgabe von Arzneimitteln

Antibiotika werden – wie alle Arzneimittel – im ambulanten Bereich in der Regel in ihrer Originalverpackung an die Patientinnen und Patienten abgegeben. Dazu müssen Antibiotika besonders gezielt und sparsam eingesetzt werden, um die Bildung von Resistenzen zu minimieren und Wirksamkeit dieser Arzneimittel langfristig aufrechtzuerhalten. Da die Packungsgrössen von Antibiotika häufig nicht der verschriebenen Menge entsprechen, bleiben Restmengen übrig, die bei nicht sachgemässer Verwendung oder Entsorgung zur Bildung von Antibiotikaresistenzen beitragen. Durch die Einzelabgabe, d.h. der bedarfsgerechten Abgabe genau der für die Therapie benötigten Menge an Arzneimitteln ist es möglich, den unsachgemässen

20 SR 832.112.31