Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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der Grundversorgung liegt im verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gemäss Artikel 8 Absatz 1 BV sowie in der Grundrechtsbindung der Erbringerin der Grundversorgung nach Artikel 35 Absatz 2 BV. Das Rechtsgleichheitsgebot besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Auf die Preissetzung bezogen bedeutet dies, dass sowohl die verwendeten Kriterien (Gewicht, Grösse, Art der Sendung) als auch deren Bemes- sung jeweils einheitlich sind. Der Grundsatz beinhaltet eine Gleichbehandlungspflicht gegenüber den unterschiedlichen Nutzerinnen und Nutzern.41 Er bedingt zwar nicht landesweit einheitliche Preise, setzt der Preisdifferenzierung jedoch Grenzen.42 So müssen nach einheitlichen Grundsätzen festgelegte Preise nicht zwingend distanzun- abhängig sein. Diese schliessen sich gar bis zu einem gewissen Grad aus. So erfordern einheitliche, kostenorientierte Preiskriterien eine Berücksichtigung des Zustellortes, da dieser ein wesentlicher Kostentreiber ist.

Während das PG Distanzunabhängigkeit und Preisbildung nach einheitlichen Grundsätzen für Briefe und Pakete der Grundversorgung generell zum Standard erklärt (Art. 16 Abs. 2 PG), beschränkt die VPG deren Anwendung auf Einzelsendungen, nimmt also Massensendungen aus (Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG). Damit die unterschiedlichen Regelungen des PG und der VPG nicht mehr zu Unklar- heiten führen, soll klar geregelt werden, dass sowohl die Preise für Einzel- als auch für Massensendungen nach einheitlichen Grundsätzen gebildet werden müssen und der Überprüfungsbefugnis der PostCom unterstehen. Dies erfordert Anpassungen in bei- den Erlassen.

Das geltende PG definiert die Begriffe Einzelsendungen und Massensendungen nicht. Artikel 18 Absatz 3 PG hält für den reservierten Dienst lediglich fest, dass die Post mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren kann, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Einzelsendungen werden im PG nicht genannt. Die Einzel- und Massensendungen werden erst auf Verordnungsstufe definiert (Art. 29 Abs. 5 und 6 VPG). Damit klar geregelt werden kann, dass sich die Vorgabe zur Preis- bildung nach einheitlichen Grundsätzen nicht nur auf Einzelsendungen, sondern auch auf Massensendungen bezieht, wird neu bereits auf Gesetzesstufe zwischen diesen beiden Sendungstypen differenziert. Entsprechend muss auch der Begriff Einzelsen- dung bereits im PG eingeführt werden (Art. 2 Bst. g VE-PG). Auf Verordnungsstufe wird sodann Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b VPG (Massensendungen) in den Verweis in Artikel 47 Absatz 2 VPG aufzunehmen sein.

Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h PG muss die PostCom die Einhaltung der recht- lichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung überwachen. Dies bedeutet, dass die PostCom unter anderem die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Prei- sen für Massensendungen von Briefen und Paketen überwachen muss, insbesondere die Vorgabe zur Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden der Post.

41 Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, SR 09.049, BBl 2009 5222

42 So zur Verfassungsvorgabe etwa BIAGGINI, a.a.o.