Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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Zu Abs. 3
Das geltende PG verpflichtet die Post, ein flächendeckendes Poststellen- und Agentur- netz zu betreiben (sog. Infrastrukturauftrag). Die VPG legt mittels Erreichbarkeitsvor- gaben fest, innerhalb welcher Zeitspanne die Poststellen und Agenturen erreichbar sein müssen. Die heute in der Verordnung geregelten Erreichbarkeitsvorgaben (Art. 33 und 44 VPG) gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder eine Agen- tur innerhalb von 20 Minuten erreichen können.
Diese starren, an eine bestimmte Infrastruktur gebundenen Zugangsvorgaben werden mittelfristig überholt sein. Die Bedürfnisse und das Nutzungsverhalten haben sich in den letzten Jahren sehr stark gewandelt. Dienstleistungen werden schon heute zuneh- mend ohne Inanspruchnahme des Poststellenetzes genutzt. Die Nutzungssteigerung bei den digitalen Zahlungsverkehrsdiensten führt mittel- und langfristig zu einem gerin- geren Bedarf an physischen Kontaktstellen und dabei insbesondere an bedienten Schaltern. Dazu tragen auch neue Technologien bei, welche den Zugang zu den Dienstleistungen auch mobil und ohne persönliche Bedienung vor Ort gewährleisten. Die Definition des Zugangs über rein physische Kriterien wird mittel- und langfristig nicht mehr zeitgemäss sein.
Künftig soll deshalb nicht mehr eine bestimmte Infrastruktur im Fokus stehen, sondern der Zugang zu einer Dienstleistung und damit der Nutzen für die Kundinnen und Kun- den. Die form- und technologieneutrale Vorgabe soll den Zugang für Private und Un- ternehmen zu den Dienstleistungen der Grundversorgung über stationäre oder mobile respektive bediente oder unbediente Zugangspunkte ermöglichen. Bei der Ausgestal- tung des Zugangsnetzes müssen lokale und regionale Aspekte berücksichtigt werden.
Die Post muss auch in Zukunft einen angemessenen Zugang für alle Bevölkerungsteile und in allen Regionen gewährleisten. Dies bedingt auch weiterhin ein flächendecken- des Angebot an bedienten Zugangspunkten. Weiterhin sollen national einheitliche, aber technologieneutrale Vorgaben, die sich jedoch auf die Dienstleistung und nicht auf den Zugangstyp beziehen, gelten. Für Menschen mit einem erschwerten Zugang zur digitalen Welt bleibt ein physisches Angebot durch die Grundversorgung auch in Zukunft gewährleistet. Die Entkoppelung vom stationären Poststellen- und Agenturnetz ermöglicht, den Zugang vermehrt auch mit alternativen bedienten Zugangsformen wie dem Hausservice sicherzustellen.
Zu Abs. 4
Kommt es bei geplanten Schliessungen und Verlegungen von bedienten Zugangs- punkten zwischen der Post und den betroffenen Gemeinden nicht zu einer Einigung, so können letztere nach geltendem Recht die PostCom anrufen (Art. 14 Abs. 6 PG). Die PostCom führt ein Verfahren durch und gibt eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Mit dem Wegfall des Infrastrukturauftrags zugunsten eines form- und technologie- neutralen Zugangs zu den Dienstleistungen der Grundversorgung fallen inskünftig auch das Schliessungsverfahren und die damit zusammenhängenden Aufgaben der