Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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PostCom gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f PG weg. Um die Kantone auch künf- tig in Entscheide der Post über die Ausgestaltung des Zugangsnetzes einzubeziehen, kann der Bundesrat ein Dialogverfahren zwischen Post und Kantonen vorsehen. Dabei orientiert er sich an dem heutigen Planungsdialog, welcher dem regelmässigen Aus- tausch zwischen der Post und den Kantonen zur Planung und Koordination des Post- stellen- und Agenturnetzes in ihrem Gebiet dient (Art. 33 Abs. 8 und Art. 44 Abs. 4 VPG).
Im Bereich Zahlungsverkehr gibt der Gesetzgeber lediglich vor, dass die Post eine lan- desweite Versorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherstellen muss. Die Erfüllung ist – anders als bei den Postdiensten – nicht an eine bestimmte physische Infrastruktur geknüpft. Damit verfügt der Verordnungsgeber über Spielraum, die Zah- lungsverkehrsdienste entlang den relevanten Bedürfnissen auszugestalten. Kunden- bedürfnisse im Zahlungsverkehr werden bereits heute weitgehend und zunehmend di- gital und damit ausserhalb des Poststellennetzes abgedeckt. Trotz dieser Entwicklun- gen spielt Bargeld in der Schweiz immer noch eine wichtige Rolle. Ein vollständiger Verzicht auf Barzahlungsdienste und damit verbunden auf physische Zugangspunkte erscheint zumindest aus heutiger Sicht noch nicht möglich. Der Bundesrat soll künftig im Einklang mit der tatsächlichen Nutzung seinen Spielraum nutzen, um einzelne Zah- lungsverkehrsdienste neu zu definieren, einzuschränken oder aus der Grundversor- gung herauszunehmen (vgl. dazu auch Art. 14a Abs. 1 Bst. d VE-PG). Dabei wird auch die Erweiterung um ein digitales Zahlungsmittel mit Online-Bezahlfunktion sowie das digitale Banking zu prüfen sein.
Art. 16 Abs. 2, 3 zweiter Satz, 4 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 8
Zu Abs. 2
Die Überwachung der Preisvorgaben für Postdienste der Grundversorgung obliegt ver- schiedenen Behörden. Während das PG der PostCom die Kontrolle der sektorspezifi- schen Vorgabe der Distanzunabhängigkeit zuweist, überprüft die Preisüberwachung, ob die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt sind. Aus den geltenden Rechtsgrundlagen ergibt sich hingegen nicht, welche Behörde die Einhaltung der Vor- gabe, dass die Preise für die Grundversorgung nach einheitlichen Grundsätzen festzu- legen sind, prüft. Die Motion 19.3039 beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu tref- fen, damit die PostCom die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen für Massensendungen von Briefen und Paketen überwacht, so wie es der Gesetzgeber bestimmt hat. Auslöser der Motion war der Umstand, dass die heutigen Grundlagen in Gesetz und Verordnung dies nicht eindeutig wiedergeben. Die Umsetzung der Motion erfordert Anpassungen sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsstufe.
Die Vorgabe der Preissetzung nach einheitlichen Grundsätzen ist bereits in der Verfas- sung verankert.40 Ein zentraler Grund für die Geltung der einheitlichen Grundsätze in
40 Art. 92 Abs. 2 Satz 2 BV; vgl. dazu Biaggini, Bundesverfassung, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (Ausgabe 2007), Art. 92 Rz. 11; Basler Kommentar BV (Ausgabe 2015) - Markus Kern. BV, Art. 92 Rz. 23