Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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der Begriff Tageszustellung in Buchstabe b gestrichen und stattdessen im Einleitungs- satz ergänzt. Es handelt sich um eine rein formale Anpassung. Der materielle Gehalt der Bestimmung bleibt unverändert.
Zu Abs. 8
Im geltenden PG ist vorgesehen, dass der Bundesrat für die Grundversorgung oder Teile davon Preisobergrenzen festlegen kann, wenn er dies für die Gewährleistung des in Artikel 92 BV verankerten Grundsatzes einer preiswerten Grundversorgung als not- wendig erachtet. Der Bundesrat kann dann eine spezialgesetzliche Preisregulierung einführen und den Vollzug der PostCom übertragen. In diesem Fall würde die Zustän- digkeit der Preisüberwachung automatisch entfallen respektive im Rahmen ihrer Rechte nach Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198544 (PüG) angehört werden. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis seit Inkrafttreten am 1. Oktober 2012 keinen Gebrauch gemacht. Hingegen haben sich der Preisüberwacher und die Post seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten PG 2010 in regelmässigen Ab- ständen auf ein Preis- und Massnahmenpaket im Bereich der Brief- und Paketpost ge- einigt. Zuletzt hat der Preisüberwacher festgehalten, dass die eigenwirtschaftliche Fi- nanzierung der Grundversorgung die Post weiterhin vor Herausforderungen stelle. Die Post sei gefordert, den Mengenrückgang mit Briefen und Postschaltergeschäften mit Kosteneinsparungen und effizienzsteigernden Massnahmen aufzufangen. Die verein- barten Preiserhöhungen würden die finanzielle Entwicklung, bedingt durch den struk- turellen Wandel, nicht zu kompensieren vermögen. Mit Blick auf das gute Ergebnis 2024 würde die Post dennoch die Wirkung der Preismassnahmen in geeigneter Form an die Kundinnen und Kunden zurückgeben.45 Die finanzielle Situation bleibt auch mit den geplanten Änderungen angespannt. Auf die Möglichkeit zur Festlegung von Preis- obergrenzen kann deshalb verzichtet werden.
Art. 18 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 zweiter und dritter Satz
Zu Abs. 2 Einleitungssatz
Die Anpassung des Einleitungssatzes betrifft nur den französischen Text.
Zu Abs. 2 Bst. a
Kurierpostsendungen und Expressbriefe sollen wie bisher nicht dem Monopol für Briefe bis 50 Gramm unterstehen. Im geltenden PG werden die beiden Formen von Postsen- dungen nicht namentlich genannt, sondern indirekt über den Preis definiert. Briefe sind aktuell vom reservierten Dienst ausgenommen, sofern deren Beförderung mindestens das Zweieinhalbfache des Preises kostet, den die Post für Briefe der schnellsten Kate-
44 SR 942.20
45 Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG) zwischen der Post und dem Preisüberwacher betreffend Preisanpassungen und einvernehmliche Massnahmen bis 31.12.2026 vom 3. Juli 2025. Abrufbar unter: www.pue.admin.ch > Themen > Infrastruktur > Post (Stand: 04.02.2026)