Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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gorie der ersten Gewichts- und Formatstufe verlangt. Künftig sollen Kurierpostsendun- gen und Expressbriefe nicht mehr über den Preis definiert, sondern ausdrücklich vom Monopol ausgenommen werden:

- Als Kurierpostsendungen gelten Postsendungen, die eine Anbieterin von Kurier-

diensten auf direktem oder nahezu direktem Weg von einer Absenderin oder einem Absender zu einer Empfängerin oder einem Empfänger transportiert. Kurierpost- sendungen werden in der Regel bei der Absenderin oder dem Absender abgeholt. Sie werden ausserhalb einer netzbasierten Massenlogistik-Infrastruktur befördert. Namentlich entfällt der Prozess des Sortierens und die Zustellung erfolgt nicht im Rahmen standardisierter Routen.

- Als Expressbriefe gelten Briefe, die deutlich schneller befördert werden als die

schnellste Briefkategorie der Grundversorgung (aktuell A-Brief) und die von einer Anbieterin von Postdiensten bis zu einem verbindlich zugesicherten Zeitpunkt zu- gestellt werden müssen. Dabei muss jeder einzelne Brief bis zum zugesicherten Zeitpunkt zugestellt werden und die Nichteinhaltung der Frist muss für die Anbiete- rin von Postdiensten negative Konsequenzen haben (z.B. Rückerstattung des Prei- ses). Die Laufzeit eines Expressbriefes unterschreitet jene der schnellsten Briefka- tegorie der Grundversorgung deutlich. Briefe, die am Tag der Aufgabe oder über Nacht befördert werden, erfüllen dieses Kriterium grundsätzlich. Falls der heutige A-Brief dereinst nicht mehr zur Grundversorgung gehört, wird die neu schnellste Briefkategorie der Grundversorgung als Referenz herangezogen. Die Laufzeit eines Briefes unterschreitet jene der schnellsten Briefkategorie der Grundversorgung im Allgemeinen deutlich, wenn die Beförderung mindestens einen Tag weniger in An- spruch nimmt. Expressbriefe werden im Unterschied zu Kurierpostsendungen in- nerhalb der netzbasierten Massenlogistik-Infrastruktur befördert.

Die Neuregelung stellt keine materielle Änderung dar; sie soll im Hinblick auf eine all- fällige Streichung des A-Briefes aus der Grundversorgung sicherstellen, dass Kurier- postsendungen und Expressbriefe auch in Zukunft nicht unter das Monopol für Briefe bis 50 Gramm fallen. Die PostCom beurteilt im Einzelfall, ob es sich bei einem Brief um eine Kurierpostsendung respektive einen Expressbrief handelt.

Stückgutsendungen gelten wie bisher nicht als Postsendungen und fallen nicht unter die Bestimmungen des PG. Stückgutsendungen unterscheiden sich von Paketen durch grössere Abmessungen und/oder ein höheres Gewicht. Sie werden üblicherweise auf Paletten oder in standardisierten Behältnissen wie Kisten oder Fässern transportiert.

Zu Abs. 3 zweiter und dritter Satz

In der Botschaft zum PG vom 20. Mai 2009 ist festgehalten, dass es zweckmässig ist, den Bundesrat zu verpflichten, für reservierte Dienste die Preise beziehungsweise Preisobergrenzen in der Verordnung festzulegen.46 Der Bundesrat hat sowohl beim Erlass der Verordnung als auch zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Zum einen ist die Festlegung von Preisobergrenzen ein sehr komplexes und aufwändiges

46 BBl 2009 5181