Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Postgesetzes vom 17. Dezember 20101 (PG) wird die Grundversorgung das heutige Angebot umfassen. Umfang und Qualität der Grundversorgung werden vorerst nicht reduziert. Die Post muss die Grund- versorgung weiterhin eigenwirtschaftlich finanzieren. In welchem Tempo und Umfang die Nachfrage bei den Briefen und Schaltergeschäften sinken wird, ist schwer ab- schätzbar. Der Trend in Richtung digitale Dienstleistungen ist jedoch unumkehrbar. Um sicherzustellen, dass keine Leistungen angeboten werden müssen, die nicht mehr den Bedürfnissen von Bevölkerung und Unternehmen entsprechen, und die Kosten für die Post ohne staatliche Abgeltung tragbar bleiben, muss sie ihr Angebot innert angemes- sener Frist an das veränderte Kundenverhalten anpassen können. Im PG wird ein Me- chanismus für die Anpassung der Grundversorgung entlang des fortschreitenden Nachfragerückgangs verankert. Die Post kann künftig bei Erreichen gewisser Schwel- lenwerte eine Anpassung der Grundversorgung beantragen. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines ordentlichen Verordnungsgebungsverfahrens. Zudem wird ein Mindest- umfang für die Grundversorgung festgelegt, den die Post in jedem Fall und unabhängig von der künftigen Nachfrageentwicklung anbieten muss.
Es wurden folgende Optionen geprüft und verworfen:
- Finanzierung durch den Bund: Der Bund hat nach Artikel 92 Absatz 2 der Bundes-
verfassung vom 18. April 19992 (BV) für eine ausreichende und preiswerte Grund- versorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Diesen Verfassungsauftrag muss er unabhängig von finanzpolitischen Er- wägungen erfüllen. Falls die Post die Grundversorgung nicht mehr aus eigener Kraft erbringen könnte, stünde demnach der Bund in der Verantwortung. Es wurde des- halb geprüft, ob im PG eine gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Abgeltung der Post durch den Bund geschaffen werden soll. Diese Option wurde verworfen. Die Post kann die Grundversorgung auch künftig eigenwirtschaftlich finanzieren, sofern ihr der regulatorische Rahmen eine Ausrichtung auf die Kundengewohnhei- ten und -bedürfnisse ermöglicht. Im Zentrum steht eine effiziente und bedürfnisori- entierte Erbringung von Dienstleistungen, die weiterhin im Grundsatz verursacher- gerecht finanziert werden soll. Die Einführung neuer Subventionen steht diesem Ansinnen entgegen.
- Redimensionierung der Grundversorgung: Der Bund hat eine ausreichende Grund-
versorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten zu gewährleisten. Die Auffas- sung davon, was «ausreichend» bedeutet, wandelt sich im Laufe der Zeit. Grund- sätzlich ist es am Gesetzgeber, den Verfassungsauftrag zu konkretisieren respek- tive den Inhalt und den Umfang der Grundversorgung zu bestimmen. Vor dem Hin- tergrund der Digitalisierung und der Herausforderungen der Post wurde eine Redi- mensionierung der Grundversorgung ab Inkrafttreten eines revidierten PG geprüft. Auch diese Option wurde verworfen. Die Grundversorgung soll nicht nur eine mini-
1 SR 783.0
2 SR 101