Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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male Versorgung in allen Landesteilen sicherstellen. Sie soll auch künftig dafür sor- gen, dass die Qualität der Dienstleistungen in strukturschwachen oder entlegenen Gebieten mit jenen in Städten oder Agglomerationen vergleichbar ist.
- Quersubventionierungsverbot: Die Post darf nach Artikel 19 Absatz 1 PG die Er-
träge aus dem reservierten Dienst nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen aus- serhalb der beiden Grundversorgungsaufträge verwenden. Das Quersubventionie- rungsverbot soll Wettbewerbsverzerrungen im Zusammenhang mit dem Monopol für Briefe bis 50 Gramm verhindern. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erachtet die aktuelle Regelung als nicht zielführend und hat 2025 in einem Bericht3 eine An- passung der rechtlichen Grundlagen empfohlen. Der Bundesrat hat eine entspre- chende Änderung des PG geprüft und verworfen. Er erachtet das geltende Quersubventionierungsverbot als wirksam. Die Regelung nach Artikel 48 der Postverordnung vom 29. August 20124 (VPG) entspricht der internationalen Regu- lierungspraxis und ist wissenschaftlich fundiert. Sie stützt sich grundsätzlich auf eine anerkannte Definition einer wettbewerbsverzerrenden Quersubventionierung (sog. Faulhaber-Regel5). Die Anwendung des Konzepts ist in der Praxis aufgrund der Komplexität und teilweise nur als Annäherungswerte vorliegender Daten mit Herausforderungen verbunden. Es besteht aber ein breiter Konsens, dass Definiti- onen einer Quersubventionierung, die sich ausschliesslich auf gängige betriebswirt- schaftliche Kennzahlen abstützen, keine geeignete Alternative sind. Unabhängig davon erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, die Einzelheiten zum Quersub- ventionierungsverbot nach Artikel 19 Absatz 1 PG auch künftig auf Verordnungs- stufe zu regeln. Den Bedenken von Parlament und Wirtschaft hinsichtlich des Aus- baus der Geschäftstätigkeit der Post ausserhalb der Grundversorgung wird mit der Vorlage zur Änderung des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20106 (POG) Rechnung getragen. Im Zweckartikel wird präzisiert, welche Tätigkeiten die Post wahrnehmen darf und ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Un- ternehmenszwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb einer wirtschaftlich relevan- ten Unternehmensbeteiligung durch die Eidgenössische Postkommission (Post- Com) wird eingeführt.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 20247 zur Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Die Vorlage bezweckt, die Grundversorgung mit Post- und Zahlungsver- kehrsdiensten in der Schweiz zu modernisieren. Die Grundversorgung soll an die ver- änderten Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen angepasst werden.
3Eidgenössische Finanzkontrolle (2025): Schweizerische Post AG: Modell der Kosten- und Leistungsrechnung. Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > Verkehr und Umwelt > EFK-24336 (Stand: 3.3.2026)
4 SR 783.01
5Faulhaber, G. R. (1975). Cross-subsidization: pricing in public enterprises. The American Economic Review, 65(5), 966-977.
6 SR 783.1
7 BBl 2024 525