Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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derjenigen, die auf Entwaldung, Waldzerstörung, Landnutzung und Landnut zungsänderungen einschliesslich für landwirtschaftliche und bergbauliche Tä tigkeiten zurückgehen;
(g) die wirksame Anwendung der bestehenden internationalen Instrumente zu fördern, die im Zusammenhang mit den Buchstaben a−f stehen.
2. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, Massnahmen in Übereinstimmung mit ihren internationalen Pflichten zu beschliessen oder aufrechtzuerhalten, um berechtigte Ziele betreffend Umweltgüter nach diesem Abkommen zu verwirklichen, einschliesslich Systeme für Sorgfaltspflichten oder zur Zertifizierung, um zu prüfen, dass die entsprechenden Waren und Produkte in nach haltiger und rechtmässiger Weise produziert wurden.
3. In Bezug auf die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) angegebenen und unter den Unterpositionen des HS von Kapitel 44 des HS und der Unterposition 9406.10 einge reihten Umweltgüter:
(a) kann eine Vertragspartei die in Absatz 2 genannten Massnahmen beschliessen oder aufrechterhalten, um zu prüfen, dass diese Waren und Produkte in nach haltiger und rechtmässiger Weise produziert wurden;17 und
(b) kann eine Vertragspartei, wenn sie der Ansicht ist, dass die Aufhebung von Einfuhrzöllen dem Erhalt oder der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der damit verbundenen Ökosysteme schadet, die Aufhebung dieser Zölle auf diese Umweltgüter ungeachtet des Artikels 2.5 (Aufhebung von Einfuhr zöllen) für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach Inkrafttreten die ses Abkommens für diese Vertragspartei aufschieben. Die Vertragspartei kann den Aufschub um weitere 18 Monate verlängern, falls dies zur Einfüh rung geeigneter Instrumente zur Lösung der Probleme notwendig ist. Ein Auf schub gemäss diesem Absatz ist den anderen Vertragsparteien vorgängig zu notifizieren.
Art. 2.5 Aufhebung von Einfuhrzöllen
1. Sofern in diesem Anhang nicht anders vorgesehen, hebt jede Vertragspartei die Einfuhrzölle auf alle in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter auf.
2. Die Vertragsparteien führen keine neuen Einfuhrzölle auf die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter ein.
Art. 2.6 Aufhebung von Ausfuhrzöllen
1. Sofern beim Beitritt zu diesem Abkommen im unbedingt erforderlichen Umfang und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nicht anders vereinbart, hebt jede Vertragspartei die bestehenden Ausfuhrzölle auf alle in Anhang II (Liste der Umwelt güter) aufgeführten Umweltgüter auf. Eine Vertragspartei, die die Aufhebung der Ausfuhrzölle auf Güter in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeschoben hat, ist
17 Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzel ner Vertragsparteien) anwendbar.