Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Art. 2.8 Allgemeine Ausnahmen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XX des GATT 199419 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Es herrscht Einvernehmen unter den Vertragsparteien, dass die in Artikel XX Buchstabe b des GATT 1994 genannten Massnahmen auch zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderliche Umweltmassnahmen umfassen und dass Artikel XX Buchstabe g des GATT 1994 auf Massnah men zum Erhalt der lebenden und nichtlebenden endlichen natürlichen Ressourcen anwendbar ist.
Art. 2.9 Unterausschuss für den Handel mit Umweltgütern
1. Hiermit wird ein Unterausschuss für den Handel mit Umweltgütern («Unteraus schuss») eingesetzt, dem Vertreterinnen und Vertreter jeder Vertragspartei angehören.
2. Der Unterausschuss kann sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegen heiten befassen.
3. In Bezug auf in Absatz 2 genannte Angelegenheiten umfassen die Aufgaben des Unterausschusses:
(a) die Überwachung der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels;
(b) den Austausch von Informationen, einschliesslich verfügbarer Daten, um die Handelsflüsse von Umweltgütern zu messen und das Wachstum des Handels mit Umweltgütern zu überwachen;
(c) die Überprüfung gemäss Artikel 2.10 (Überprüfung);
(d) die Überwachung und Unterstützung der Bemühungen der Vertragsparteien nach Artikel 2.4 (Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung im Zusam menhang mit der Produktion von Umweltgütern), auch im Hinblick auf allfäl lige von einer der oder mehreren Vertragsparteien beantragte Anerkennungs bewertungen, und Ermittlung weiterer Massnahmen gemäss diesem Abkommen, die zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Produktion von Umweltgütern beitragen; und
(e) Berichterstattung und falls notwendig Empfehlungen an den Gemischten Aus schuss.
4. Der Unterausschuss kommt innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er wie gemäss diesem Kapitel erforderlich oder von den Vertragsparteien vereinbart zusammen.
19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1