Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Art. 3.2 Anwendungsbereich

1. Dieses Kapitel ist auf Massnahmen der Vertragsparteien anwendbar, die den Han del mit den in Anhang IV aufgeführten Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleis tungen (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) betreffen.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Handel mit Umwelt- und umweltbezoge nen Dienstleistungen definiert als die Erbringung einer Umwelt- und umweltbezoge nen Dienstleistung:

(a) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;

(b) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an die Dienstleistungsnutzerinnen und -nutzer der anderen Vertragspartei;

(c) durch Dienstleistungserbringende einer Vertragspartei mittels einer gewerbli chen Niederlassung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;

(d) durch Dienstleistungserbringende einer Vertragspartei mittels natürlicher Per sonen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags partei aufhalten.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder berufli cher Niederlassung, einschliesslich durch:

(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per son, oder

(ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertre tung,

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;

(b) umfassen «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- und Kapitalanteilen, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steu ern auf Wertsteigerungen des Kapitals;

(c) bedeuten «Umwelt- und umweltbezogene Dienstleistungen» Dienstleistun gen, die:

(i) wesentlich zu den Umweltzielen in Artikel 3.1 (Ziel) beitragen, indem sie:

(A) als Hauptzweck einen in Anhang III (Umweltzwecke – Handel mit Umweltdienstleistungen) aufgeführten Zweck verfolgen

(B) unmittelbar einem in Anhang III (Umweltzwecke – Handel mit Um weltdienstleistungen) aufgeführten Zweck dienen