Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

bestrebt, die Erhebung und die Höhe der Zölle selbstständig möglichst gering zu hal ten.

2. Die Vertragsparteien führen keine neuen Ausfuhrzölle auf die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter ein.

Art. 2.7 Befristeter Sondermechanismus

1. In Bekräftigung des gemeinsamen Ziels, eine vermehrte Teilnahme der WTO-Mit glieder an diesem Abkommen zu fördern, erkennen die Vertragsparteien an, dass es für einige Volkswirtschaften wünschenswert sein kann, eine kritische Masse im inter nationalen Handel mit Umweltgütern zu erreichen, bevor der Handel mit bestimmten Umweltgütern liberalisiert wird.

2. Ungeachtet des Artikels 2.5 (Aufhebung von Einfuhrzöllen) und sofern die Bedin gungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind:

(a) kann eine Vertragspartei die Aufhebung von Einfuhrzöllen auf einem Um weltgut zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Abkommen aufschieben, so fern dieser Aufschub in Anhang II (Liste der Umweltgüter) angegeben wird;

(b) wird bei neu zu Anhang II (Liste der Umweltgüter) hinzugefügten Positionen in Übereinstimmung mit Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) im jeweiligen Beschluss des Gemischten Ausschusses gegebenenfalls ange geben, für welche neue Position eine Vertragspartei die Aufhebung der Ein fuhrzölle aufschiebt.18

3. Der befristete Aufschub der Aufhebung von Einfuhrzöllen ist für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens möglich. Einfuhrzölle, die ge senkt oder aufgehoben worden sind, werden nicht erneut erhöht oder eingeführt.

4. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Abkommen kann eine Vertragspartei die Aufhe bung der Einfuhrzölle auf höchstens 8 Prozent der in Anhang II (Liste der Umweltgü ter) enthaltenen Positionen für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens für diese Vertragspartei aufschieben, und danach auf höchstens 4 Pro zent. Der Aufschub nach diesem Absatz darf in keinem Fall den in Absatz 3 festge legten Zeitraum überschreiten.

5. Eine Vertragspartei darf die Aufhebung der Einfuhrzölle nach Absatz 2 höchstens für die Hälfte der in einem HS-Kapitel eingereihten Umweltgüter aufschieben. Schiebt eine Vertragspartei die Aufhebung der Einfuhrzölle nach Absatz 2 für mehr als ein Umweltgut auf, wählt sie keine im gleichen HS-Kapitel eingereihten Güter aus. Dieser Absatz ist nur anwendbar, wenn Anhang II (Liste der Umweltgüter) in einem bestimmten HS-Kapitel mehr als eine eingereihte Position enthält.

18 Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzel ner Vertragsparteien) anwendbar.