Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

Art. 2.10 Überprüfung

1. Der Unterausschuss prüft die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) enthaltene Liste der Umweltgüter, um Folgendes vorzuschlagen:

(a) notwendige Änderungen der Einreihung von Waren gemäss dem HS zur An wendung von Anhang II (Liste der Umweltgüter);

(b) gegebenenfalls Verfeinerungen der zusätzlichen Produktspezifikationen ge stützt auf die Erfahrungen der Zollbehörden; oder

(c) die Aufnahme zusätzlicher Produkte und weiterer Änderungen in die Liste im Einklang mit dem Ziel dieses Abkommens, einschliesslich der möglichen Streichung von Produkten, Verfeinerungen der zusätzlichen Produktspezifi kationen und der Beschreibung der Umweltvorteile, unter anderem im Lichte neu entstehender Umweltprobleme und ökologischer Erwägungen, technolo gischer Innovationen sowie marktbezogener, politischer und regulatorischer Entwicklungen.

2. Vorschläge nach Absatz 1 Buchstabe c gehen mit einer auf die Umweltvorteile der betreffenden Güter gestützten entsprechenden Begründung sowie einem Verweis auf die in Anhang I (Umweltzwecke – Handel mit Umweltgütern) aufgeführten Umwelt zwecke einher.

3. Der Unterausschuss nimmt spätestens ein Jahr nach der Annahme der Empfehlun gen zu den regelmässigen Änderungen des HS durch den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eine Überprüfung nach Absatz 1 vor, sofern die Ver tragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4. Nach Abschluss der Überprüfung kann der Unterausschuss dem Gemischten Aus schuss empfehlen, die Anhänge zu diesem Kapitel gemäss Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) zu ändern.

Art. 2.11 Anhänge

Die folgenden Anhänge sowie gegebenenfalls deren Anlagen bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

(a) Anhang I (Umweltzwecke – Handel mit Umweltgütern); und

(b) Anhang II (Liste der Umweltgüter).

Kapitel 3 Handel mit Umweltdienstleistungen

Art. 3.1 Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, die Liberalisierung des Handels mit Umwelt- und umwelt bezogenen Dienstleistungen zu fördern, die den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder die nachhaltige Nutzung, den Schutz oder die Wiederherstellung der Artenvielfalt, Ökosysteme und natürlichen Ressour cen, einschliesslich der Wasser- und Meeresressourcen, unterstützen.