Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage

Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

Art. 4.5 Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien

1. Eine Vertragspartei darf keine in Anhang IX (Liste der verbotenen Subventionen für fossile Energien) aufgeführte Subvention für fossile Energien einführen oder auf rechterhalten.

2. Eine Vertragspartei darf keine neuen Subventionen für fossile Energien einführen, ausser wenn:

(a) der jährliche Gesamtbetrag der von der Vertragspartei nach Inkrafttreten die ses Abkommens eingeführten, bestehenden Subventionen für fossile Energien die De-minimis-Schwelle von 1 Million Sonderziehungsrechten (SZR)34 oder eine andere vom Gemischten Ausschuss vereinbarte Schwelle nicht über schreitet; und

b) die Subventionen für fossile Energien unterhalb der De-minimis-Schwelle gemäss Buchstabe a nicht in Anhang IX (Liste der verbotenen Subventionen für fossile Energien) aufgeführt sind.

3. Jede Vertragspartei muss bestehende Subventionen für fossile Energien, die nicht unter Absatz 2 fallen, entweder aufheben oder in ihre Verpflichtungsliste aufnehmen. Sie verzichtet auf Änderungen von Politiken, die eine in der Verpflichtungsliste ein getragene, bestehende Subvention für fossile Energien erhöhen oder den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern.35 Die in der Verpflichtungsliste eingetragenen Sub ventionen für fossile Energien einer Vertragspartei werden in Anhang X niedergelegt (Verpflichtungslisten – Subventionen für fossile Energien).

4. Jede Vertragspartei überprüft ihre in die Verpflichtungsliste eingetragenen Sub ventionen für fossile Energien regelmässig, um ihre mögliche Beseitigung zu beurtei len.

5. Die Absätze 1−4 sind auf Produktionssubventionen36 für unter HS 2707 und 2709−2710 eingereihtes Erdöl und für unter HS 2711 eingereihtes Erdgas gemäss An hang VII (Liste der als fossile Energien betrachteten Güter) nicht anwendbar, wenn diese Subventionen in Form von entgangenen Steuereinnahmen nach Artikel 4.3 Ab satz 2 Buchstabe a Ziffer 1 römisch ii (Begriffsbestimmungen) fällt. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sind die Pflichten gemäss Artikel 4.7 (Allgemeine Zusam menarbeit), Artikel 4.9 (Transparenz) und Artikel 4.10 (Überprüfung) anwendbar.

34 Für die Zwecke dieser Bestimmung wird der Betrag in konstanten SZR 2024 definiert.

35 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass Erhöhungen des Gesamtbetrags einer Subvention, die nicht auf Änderungen der diesbezüglichen Gesetze, Rege lungen oder Politiken, sondern ausschliesslich auf den Anstieg des Angebots an und der Nachfrage nach fossilen Energien zurückzuführen sind, nicht als Erhöhung bestehender Subventionen durch Änderungen der Politiken betrachtet werden.

36 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass die in diesem Absatz genann ten Produktionssubventionen in erster Linie auf die in Art. 4.3 Abs. 2 Bst. b Ziff. i genannten Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind.