Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage
Art. 4.6 Spezifische Ausnahmen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Ziele des UNFCCC37, die Zielvorgaben des Pariser Klimaübereinkommens38 und die Erreichung von Netto-Null-Emissionen durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen aus fossilen Ener gien sowie die Umstellung von fossilen Energien auf sauberere und erneuerbare Ener gien.
2. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Einführung oder Aufrecht erhaltung von Subventionen, die wesentlich zur Erreichung von mindestens einem der nachfolgenden politischen Ziele beitragen:
(a) Unterstützung der Stilllegung von Infrastrukturen für fossile Energien, sofern diese zu einer Reduktion der Kapazität zur Förderung fossiler Energien führt und sofern die Vertragspartei alle vernünftigerweise verfügbaren Mittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht genutzt hat, um alle zuvor an der Produktion beteiligten Einheiten zu den notwendigen Schritten zu ver pflichten;
(b) gezielte Unterstützung bei der Reduktion von Treibhausgasemissionen oder anderer Arten der Umweltverschmutzung, die sich aus der Bereitstellung oder Nutzung fossiler Energien ergeben, einschliesslich der Unterstützung von Forschung und Entwicklung;
(c) gezielte Unterstützung für einkommensschwache, schutzbedürftige oder in entlegenen Gebieten lebende Gemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen, einschliesslich wenn diese Unterstützung darauf abzielt:
(i) die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, einschliesslich des Luft- und Seeverkehrs in entlegene Gebiete, zu gewährleisten, solange ver nünftigerweise keine emissionsärmere Alternative zur Erbringung gleichwertiger Dienstleistungen zur Verfügung steht, oder
(ii) die Ungleichheiten hinsichtlich des Zugangs zu und der Kosten der Ener gie zwischen sozialen Gruppen und geografischen Regionen zu verrin gern;
(d) öffentliche oder obligatorische Lagerhaltung von fossilen Energien zur Ver besserung der Energiesicherheit;
(e) vorübergehende Unterstützung bei der Reaktion auf, direkte Hilfe bei oder Erholung von Auswirkungen unerwarteter Ereignisse, die für die betreffende Vertragspartei eine erhebliche Belastung darstellen, wie Naturkatastrophen, Notlagen oder Krisen, einschliesslich schwerer wirtschaftlicher Belastungen oder Instabilität;
(f) Energieversorgung für wesentliche öffentliche Dienstleistungen im Bildungs- und Gesundheitswesen oder für Not- und humanitäre Dienste;
(g) befristete Unterstützung, um die zur Sicherstellung der inländischen Energie versorgung der Vertragspartei im Rahmen des Übergangs zur verstärkten Nut zung erneuerbarer Energien benötigte Stromerzeugung zu ermöglichen; und