Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Art. 3.16 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden einen festen Bestandteil dieses Kapitels:

(a) Anhang III (Umweltzwecke – Handel mit Umweltdienstleistungen);

(b) Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen);

(c) Anhang V (Liste der spezifischen Verpflichtungen); und

(d) Anhang VI (Finanzdienstleistungen).

Kapitel 4 Subventionen für fossile Energien

Art. 4.1 Ziel

Ziel dieses Kapitels ist die Regulierung und Beseitigung von schädlichen Subventio nen für fossile Energien, um ihre nachteiligen Umweltauswirkungen abzuschwächen und zu den globalen Bemühungen für eine rasche Reduktion der Treibhausgasemis sionen aus der Produktion und dem Verbrauch von fossilen Energien beizutragen. Mit diesem Kapitel wird unter anderem angestrebt, den globalen Übergang zu erneuerba ren und sauberen Energien zu unterstützen, zu nachhaltigem Wachstum und nachhal tiger Entwicklung beizutragen, die Transparenz zu verbessern und die Ziele des UNFCCC30 sowie die Zielvorgaben des Pariser Klimaübereinkommens31 zu fördern, einschliesslich durch Bemühungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs gegen über dem vorindustriellen Stand auf 1,5 °C.

Art. 4.2 Anwendungsbereich

1. Dieses Kapitel ist anwendbar auf Subventionen für fossile Energien gemäss Arti kel 4.3 Absatz 2 (Begriffsbestimmungen).

2. Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf Produktions- oder Verbrauchssubven tionen für Produkte, die aus fossilen Energien hergestellt, aber nicht als Energiequelle genutzt werden.

3. Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf die Zuteilung der Einheiten im Emis sionshandelssystem einer Vertragspartei.

4. Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 4.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

1. «Fossile Energien» sind Energieträger, die aus Abbauprodukten toter Pflanzen und Tiere entstanden sind, z. B. Kohle, Erdgas und Erdöl, wie in Anhang VII (Liste der als fossile Energien betrachteten Güter) aufgeführt.

30 SR 0.814.01

31 SR 0.814.012