Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage
Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
zeption von Massnahmen zur wirksamen Erfüllung der zur Regulierung, Beseitigung oder Notifikation von Subventionen für fossile Energien notwendigen Aufgaben.
2. Eine Vertragspartei, die dies vermag, ist bestrebt, Nicht-Vertragsparteien mit be grenzten Kapazitäten oder besonderen Bedürfnissen bei der Reform ihrer Subventio nen für fossile Energien zu unterstützen, um ihren Beitritt zu diesem Abkommen zu erleichtern.
Art. 4.9 Transparenz
1. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien jede Subvention für fossile Energien:
(a) die in Übereinstimmung mit Artikel 4.5 Absatz 2 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien) eingeführt, aufrechterhalten oder verlän gert wird;
(b) die in Übereinstimmung mit Artikel 4.5 Absatz 3 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien) aufrechterhalten wird;
(c) die in Artikel 4.5 Absatz 5 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fos sile Energien) genannt wird;
(d) die in Übereinstimmung mit Artikel 4.6 (Spezifische Ausnahmen) eingeführt, aufrechterhalten oder verlängert wird.
2. Jede Vertragspartei macht in ihren Notifikationen nach Absatz 1 die folgenden An gaben:
(a) Bezeichnung der Subvention und der Gesetze, Regelungen oder Politiken, gemäss denen die Subvention gewährt wird;
(b) politische Zielsetzung oder Zweck der Subvention, einschliesslich allfälliger Änderungen;
(c) Subvention pro Einheit in Landeswährung oder, falls nicht möglich, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag. Bezüglich der in Übereinstimmung mit Artikel 4.5 Absatz 2 (Verbot und Auf listung von Subventionen für fossile Energien) gewährten Subventionen wird der für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagte Gesamtbetrag einbe zogen;
(d) Form der Subvention (Zuschuss, Darlehen, Steuervergünstigung, usw.);
(e) beabsichtigte Empfängerinnen bzw. Empfänger;
(f) Dauer der Subvention oder sonstige daran geknüpfte Fristen;
(g) gegebenenfalls verfügbare Informationen zum Nachweis der Verminderung von Treibhausgasemissionen; und
(h) für eine nach Absatz 1 Buchstabe d notifizierte Subvention deren Vereinbar keit mit der Klimapolitik der betreffenden Vertragspartei.
3. Jede Vertragspartei liefert konsolidierte Informationen über die Massnahmen nach Artikel 4.3 Absatz 2 Buchstabe b römisch iii (Begriffsbestimmungen), die jedoch kei