Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
Art. 3.14 Änderung der Listen
Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien Konsul tationen darüber, ob eine spezifische Verpflichtung in der Liste der spezifischen Ver pflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen statt. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegensei tig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste der spezifischen Ver pflichtungen vorgesehen war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtun gen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 6.2 (Aufgaben des Gemischten Aus schusses) und 8.5 (Änderungen).
Art. 3.15 Überprüfung
1. Der Gemischte Ausschuss kann auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei hin oder anlässlich der allgemeinen Überprüfung nach Artikel 6.7 (Allgemeine Überprü fung) eine Überprüfung dieses Kapitels, einschliesslich des Anhangs III (Umweltzwe cke – Handel mit Umweltdienstleistungen), durchführen, wobei er insbesondere die im Rahmen der WTO und in anderen Foren laufenden Arbeiten berücksichtigt.
2. Der Gemischte Ausschuss nimmt auf begründetes Ersuchen mindestens einer Ver tragspartei hin oder anlässlich der allgemeinen Überprüfung gemäss Artikel 6.7 (All gemeine Überprüfung) eine Überprüfung von Anhang IV (Liste der Umwelt- und um weltbezogenen Dienstleistungen) vor und ändert sie gegebenenfalls.
3. Das nachfolgende Verfahren ist auf die Überprüfung nach Absatz 2 anwendbar:
(a) eine Vertragspartei kann einzeln oder gemeinsam mit einer anderen Vertrags partei eine Änderung von Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezoge nen Dienstleistungen) vorschlagen;
(b) der Gemischte Ausschuss beurteilt die vorgeschlagene Änderung in Überein stimmung mit der Begriffsbestimmung der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen in Artikel 3.3 (Begriffsbestimmungen). Gegebenenfalls kann er auch andere relevante Aspekte berücksichtigen;
(c) nach Abschluss der Beurteilung kann der Gemischte Ausschuss Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) in Übereinstim mung mit Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) ändern. Der Änderungsbeschluss enthält eine konsolidierte Fassung des geänderten An hangs IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen); und
(d) neue spezifische Verpflichtungen oder die Zurücknahme einer spezifischen Verpflichtung, die eine Vertragspartei in einem Sektor oder Teilsektor einge gangen ist, werden in der Liste der spezifischen Verpflichtungen dieser Ver tragspartei aufgeführt. Jede betroffene Vertragspartei legt dem Gemischten Ausschuss einen Entwurf der geänderten konsolidierten Liste der spezifischen Verpflichtungen vor, in der die Änderungen des Anhangs IV (Liste der Um welt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) berücksichtigt sind. Sofern der Gemischte Ausschuss keine Einwände erhebt, wird diese Liste in Überein stimmung mit Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) geändert.